Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine ausdrückliche Erlaubnis ist nicht zwingend notwendig, eine stillschweigende Erlaubnis ist auch möglich. Allerdings muß die andere Seite die stillschweigende Erlaubnis beweisen. Weiter kann die stillschweigende Erlaubnis auch widerrufen werden, was durch Ihre Mitteilungen erfolgte.
Dementsprechend zu Ihren einzelnen Fragen:
1.) Sie können die Gegenseite in der Tat abmahnen. Auch können Sie Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr fordern. Jedoch setzt dies voraus, daß ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt, es muß also eine sogenannte Schöpfungshöhe erreicht werden. Dies kann nur durch Ansicht des Bildes selbst beurteilt werden.
2.) Sie müssen einen eventuellen Anwalt bezahlen, jedoch können Sie die Anwaltsgebühren von der Gegenseite zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 22.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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