Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da an den Musikstücken ein Urheberrecht im Sinne von § 2 Abs 1 Nr. 2 UrhG
besteht, müssen Sie grundsätzlich den Rechteinhaber um eine lizenzrechtliche Freigabe bitten. Üblicherweise liegen die Rechte beim Musikverlag, ansonsten wäre der Komponist der richtige Ansprechpartner. Die Freigabe erfolgt in der Regel nur gegen Entgelt. Wenn Sie ein bearbeitetes Musikstück ohne Einwilligung verbreiten, machen Sie sich gemäß § 97 UrhG
unterlassungs- und schadensersatzpflichtig.
Unproblematisch möglich ist eine Cover-Version. Dann dürfen jedoch auch keine Änderungen vorgenommen werden, ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 23 UrhG
bzw. § 39 UrhG (nach Erlaubniserteilung) vor. Bereits einzelne Akkorde können geschützt sein, wenn die nötige Schöpfungshöhe (in diesem Fall ein gewisser Grad an Unterscheidbarkeit von anderen Akkorden) erreicht wird. Insofern ist es eher schädlich einzelne Passagen des Musikstückes zu ändern, anstatt das Lied direkt vollständig zu kopieren.
Für ein zulässiges Cover müsste das Originallied mit der Harfe ohne Veränderungen an den Akkorden nachgespielt werden, Dann gilt Folgendes:
Wenn das Original bei einer Verwertungsgesellschaft (in der Regel die GEMA) registriert ist, ist eine Erlaubnis des Urhebers nicht erforderlich. Grundsätzlich ist die GEMA zudem verpflichtet, jeder Person, die einen urheberrechtlich geschützten Song nutzen will, diese Rechte einzuräumen.
Für die Erlaubnis sind gebühren fällig, Anhaltspunkte dazu finden Sie hier:
https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/
Bei einem anderen Arrangement hingegen ist grundsätzlich die Erlaubnis des Originalkomponisten einzuholen, ansonsten haften Sie ebenfalls gemäß § 97 UrhG
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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