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Urheberrecht in der Musikbranche - Eigene Arrangements

3. November 2017 16:05 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine rechtliche Frage zum Thema Urheberrecht im Musikbereich.

Ich spiele gerne Filmmusik, Stücke aus den aktuellen Charts oder Rockklassiker. Da es derartige Noten für mein Instrument (Harfe) kaum gibt, beziehe ich in der Regel Noten, die für Klavier arrangiert wurden und schreibe diese „harfenfreundlich" um.
Gerne würde ich von mir für Harfe umgeschriebene Stücke anderen Harfenspielern entgeltlich zur Verfügung stellen. Wessen Erlaubnis muss ich dafür einholen?

Hier ein Beispiel: Ein Stück einer bekannten Rockband besteht aus mehreren Instrumenten und Gesang. Dieses wird dann von jemand anderem in eine Pianoversion umgeschrieben und verkauft oder gratis im Internet zur Verfügung gestellt. Ich kaufe diese Noten und nehme einige Veränderungen vor, um das Stück für Harfe gut spielbar zu machen oder füge zum Beispiel ein eigenes Vorspiel hinzu. Diese Version von mir möchte ich legal an andere weiter verkaufen. Was muss ich hierfür tun bzw. wie kann ich mich rechtlich gegen Forderungen absichern.

Wie groß muss die Veränderung sein damit die neue Kreation als eigenes Arrangement gewertet werden kann ?


Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

3. November 2017 | 17:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Da an den Musikstücken ein Urheberrecht im Sinne von § 2 Abs 1 Nr. 2 UrhG besteht, müssen Sie grundsätzlich den Rechteinhaber um eine lizenzrechtliche Freigabe bitten. Üblicherweise liegen die Rechte beim Musikverlag, ansonsten wäre der Komponist der richtige Ansprechpartner. Die Freigabe erfolgt in der Regel nur gegen Entgelt. Wenn Sie ein bearbeitetes Musikstück ohne Einwilligung verbreiten, machen Sie sich gemäß § 97 UrhG unterlassungs- und schadensersatzpflichtig.

Unproblematisch möglich ist eine Cover-Version. Dann dürfen jedoch auch keine Änderungen vorgenommen werden, ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 23 UrhG bzw. § 39 UrhG (nach Erlaubniserteilung) vor. Bereits einzelne Akkorde können geschützt sein, wenn die nötige Schöpfungshöhe (in diesem Fall ein gewisser Grad an Unterscheidbarkeit von anderen Akkorden) erreicht wird. Insofern ist es eher schädlich einzelne Passagen des Musikstückes zu ändern, anstatt das Lied direkt vollständig zu kopieren.

Für ein zulässiges Cover müsste das Originallied mit der Harfe ohne Veränderungen an den Akkorden nachgespielt werden, Dann gilt Folgendes:

Wenn das Original bei einer Verwertungsgesellschaft (in der Regel die GEMA) registriert ist, ist eine Erlaubnis des Urhebers nicht erforderlich. Grundsätzlich ist die GEMA zudem verpflichtet, jeder Person, die einen urheberrechtlich geschützten Song nutzen will, diese Rechte einzuräumen.

Für die Erlaubnis sind gebühren fällig, Anhaltspunkte dazu finden Sie hier:
https://www.gema.de/musiknutzer/musik-lizenzieren/

Bei einem anderen Arrangement hingegen ist grundsätzlich die Erlaubnis des Originalkomponisten einzuholen, ansonsten haften Sie ebenfalls gemäß § 97 UrhG .


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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