Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1. Nicht nur für den markenrechtlich ungeschützten Zeitraum, auch darüber hinaus, besteht Ihr Urheberrecht an den Produktenamen, Logo und Slogan fort. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass die nötige Schöpfungshöhe erreicht ist und ein Werk im Sinne des Urheberrechts überhaupt vorliegt.
2. Es wäre natürlich denkbar, dass Ihnen jemand zuvor kommt und sich Name, Logo oder Slogan als Marke registrieren lässt, damit zeitlich vor Ihrer nachrückenden Anmeldung liegt und bei Löschung Ihres ersten Antrags zunächst zum Zuge kommt.
Wie hoch diese Gefahr ist, können Sie selbst vermutlich am besten einschätzen. Selbst dann ist für Sie aber nichts verloren. Sie könnten dann nämlich aufgrund des Ihnen zustehenden Urheberrechts älteren Zeitrangs gegen die Eintragung der Marke vorgehen und auf Löschung klagen, vgl. §§ 51 Absatz 1
, 13
Markengesetz. Dies wäre natürlich mit einem zusätzlichen Zeit- und evtl. auch Kostenaufwand verbunden.
Sie können sich also die zusätzlichen Anmeldekosten sparen, ohne direkt Gefahr zu laufen, einen Rechtsverlust zu erleiden.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage auf Löschung wäre natürlich, dass sich Ihre Urheberschaft auch nachweisen lässt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageffunktion. Sollte darüber hinaus Beratungsbedarf bestehen, können Sie sich selbstverständlich auch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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