Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.) Sie haben in der Tat das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, daß Sie entscheiden können, wer Sie wie fotografieren darf. Wenn Sie diese Erlaubnis gegeben haben, hat der Fotograf das Urheberrecht und die Nutzungsrechte am Foto. Das Recht am eigenen Bild ist nicht gleich dem Urheberrecht und den Nutzungsrechten am geschossenen Foto. Die Erlaubnis zum Fotografieren kann gegen Geld und auch gegebenenfalls nur beschränkt gegeben werden.
2.) Der Fotograf hat das Urheberrecht an den Fotos. Wenn keine Regelungen getroffen wurden, hat er auch alle Nutzungsrechte und kann damit alles machen, was er will. Die Verteilung der Nutzungsrechte kann und sollte dementsprechend vertraglich genau geregelt werden. Hierbei kann nahezu jede denkbare Regelung getroffen werden.
3.) Wenn keine Frist genannt wurde, ist die Übergabe der Fotos sofort bzw. sobald technisch möglich fällig. Sie sollten den Fotograf unter Fristsetzung (zwei Wochen) schriftlich (Einschreiben) zur Übersendung der Fotos auffordern. Wenn er die Frist versäumt, sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Sie schulden dem Anwalt dessen Anwaltsgebühren, jedoch können Sie von dem Fotografen den Ersatz der Anwaltsgebühren fordern, d.h. Sie müssen dem Anwalt zwar Geld zahlen, können dies aber von dem Fotografen einfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.