Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Urheberrecht an bei Facebook oder generell im Netz veröffentlichten Texten hat der Schreiber selber, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe überschreitet. Das wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich streng gesehen. So besteht z.B. ein Schutz an einer Produktbeschreibung an sich ( OLG Düsseldorf Urt. v. 06.05.2014 - Az.: 12 O 422/11
) bzw. Werbetexte an sich (OLG Köln). Daher hängt es vom Einzelfall einer Bewertung ab, wie detailliert diese ist und wie kreativ. Einfach nur der Satz: gefällt mir nicht oder geht dort nicht hin wird sicher nicht darunter fallen.
Daher müssen Sie jede einzelne Bewertung überprüfen, wie diese gestaltet ist und ob diese die Schöpfungshöhe erreicht/überschreitet.
Zur Frage 1)
Als Admin an sich haften diese stets auch für Urheberrechtsverletzungen, sodass die eine Verletzung - sofern sie denn eine war (siehe oben) - ahnden können, um nicht selber haften zu müssen - so auch BGH zum Aktenzeichen VI ZR 101/06
vom 27. März 2007 .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.09.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
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Web: http://www.drseiter.de
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
"Als Admin an sich haften diese stets auch für Urheberrechtsverletzungen, sodass die eine Verletzung - sofern sie denn eine war (siehe oben) - ahnden können, um nicht selber haften zu müssen" - bedeutet es, dass die Admins nur dann berechtigt sind, Urheberrechtsverletzung zu ahnden, wenn eine konkrete Beschwerde seitens des Benutzers gab?
Bezüglich Unterlassungserklärung - sind wir verpflichtet, diese zu unterschreiben oder reicht das einfache Löschen von erwähnten Inhalten aus rechtlicher Sicht aus?
bedeutet es, dass die Admins nur dann berechtigt sind, Urheberrechtsverletzung zu ahnden, wenn eine konkrete Beschwerde seitens des Benutzers gab?
Entweder gab es eine konkrete Beschwerde (der Inhaber des Urheberrechts ist immer noch der Schreiber der Bewertung, es sei denn, es wurde in den Gruppenregeln etwas anderes vereinbart). Der Admin könnte ggf. ebenfalls handeln - quasi im Sinne des Hausrechts, da er, selbst wenn der Schreiber bekannt ist, selber haften muss, so der BGH.
Ob er so handeln kann, ist aber eher rechtlich schwierig, ohne die Gruppenregeln zu kennen. Eigentlich müsste der Admin vielmehr Beiträge löschen oder der Schreiber müsste selber handeln. Aber dazu müsste man die genauen Interna der Gruppe/des Vereins kennen.
Bezüglich Unterlassungserklärung - sind wir verpflichtet, diese zu unterschreiben oder reicht das einfache Löschen von erwähnten Inhalten aus rechtlicher Sicht aus?
Wenn diese berechtigt war, muss diese zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens unterschrieben werden - aber nie ohne anwaltliche Hilfe - Überprüfung, ob berechtigt und Modifizierung der Erklärung-, da die Folgen weitreichend sind!
Einfaches Löschen reicht da nicht.