Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwei Anmerkungen vorweg:
Die Urheberrechte sind nicht übertragbar; Urheber bleibt immer die Agentur. Aber Sie können und müssen die Nutzungsrechte erwerben.
Dies sollten Sie in einem schriftlichen Vertrag machen, nicht nur/erst in der Rechnung.
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten kommt es darauf an, dass die Rechte so konkret wie möglich bezeichnet werden. Sie müssen also festlegen, welche Rechte Sie für welche Werke und für welche Nutzungsarten erwerben.
In Ihrem konkreten Fall geht es das Gestaltungskonzept für das Printmedium und um das Logo Ihres Firmennamens. Für beide Werke sowie Teile davon sollten Sie sich ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrechte, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Veränderung, einräumen lassen.
Die einzelnen Nutzungsarten sollten Sie dann anschließend so genau wie möglich auflisten. Hierzu müssen Sie sich Gedanken machen, was genau Sie mit den Werken machen wollen. Auf jeden Fall brauchen Sie das Recht zur Veröffentlichung (z.B. in Printmedien, im Internet, im TV), zur Digitalisierung, zur Speicherung, zur Vervielfältigung, zur Bearbeitung und Veränderung - und das alles auch durch Dritte.
Eine Auflistung könnte z.B. wie folgt aussehen:
- das Recht zur Digitalisierung, die digitalisierte, elektronische und analoge Speicherung in Speichermedien aller Art, Speicherung in Datenbanken, einschließlich digitalisierter und elektronischer Datenbanken sowie zur Aufzeichnung auf Bild- und Tonträgern aller Art
- das Recht zur Aufzeichnung, zur Verfilmung, zur vollständigen und teilweisen Vervielfältigung
und Verbreitung der Werke in allen körperlichen Festlegungen, insbesondere in allen Print-
Medien (Katalogen, Prospekten, Werbe-, Verkaufsförderungs- und PR-Mitteln etc.) und
insbesondere auf und durch CD-ROM, Diskette, Video, Film, DVD, Magnetbänder und ähnliche
Daten- und Bildträger sowie in allen unkörperlichen Formen (insbesondere Online, Internet, interaktives Fernsehen, TV on demand, SMS und sonstige Formen der Telekommunikation und
unkörperlichen Übertragung von Bild und Texten)
- das Recht, das Werk ganz oder teilweise zu bearbeiten und umzugestalten, auch unter Einsatz
digitaler Hilfsmittel zu verändern, in andere Werkformen zu übersetzen oder mit anderen
Werken zusammenzufassen.
Überlegen Sie auch, wie Sie mit dem Urhebervermerk umgehen wollen. Grundsätzlich hat der Urheber das Recht, als Urheber seines Werkes genannt zu werden. Auf dieses Recht kann er aber verzichten, was dann allerdings ausdrücklich zu regeln wäre.
Schließlich sollten Sie sich Gedanken machen, ob Sie die Reinzeichnungen oder Retuschen der Arbeiten haben möchten. Auch hierfür müsste ggf. eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin