Sehr geehrte Ratsuchende,
in Ihrem Falle liegt ein urheberrechtliches Problem vor.
Schutzgegenstand des Urheberrechts sind, die Aufzählung ist nicht abschließend, u.a. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie z.B. Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Tabellen.
Erfasst werden von dieser Definition auch Reparaturanleitungen (§ 2 I UrhG
). Der Urheber, das ist diejenige natürliche Person, die irgendwann einmal das persönliche, geistige Werk geschaffen hat, hat sowohl das körperliche Verwertungsrecht (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht), als auch das unkörperliche Verwertungsrecht (Senderecht etc.). Außerdem darf zunächst einzig der Urheber bestimmen, wer sein Werk in welchem Umfang nutzen darf. Es ist zwar grundsätzlich nach § 53 UrhG
erlaubt, Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen. Allerdings ist es unzulässig, diese Privatkopien ohne Zustimmung des Urhebers weiter zu veräußern, zu verwerten, im Internet zu verbreiten, zum Download zur Verfügung zu stellen usw.
Durch die Auktion der Kopie der fotokopierten Reparaturanleitung haben Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen.
Bei einer Verletzung von Urheberrechten hat der Rechteinhaber (Rechteinhaber ist hier der Verlag) folgende Ansprüche:
- Beseitigung der Beeinträchtigung
- Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr)
- Ggf. Schadensersatz
Die Beseitigung der Beeinträchtigung lag darin, die Auktion zu stornieren.
Vermutlich hat Ihnen der Verlag jetzt aber noch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersandt, die für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 vorsieht. Aus einer solchen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung könnte gegen Sie, sofern Sie diese unterzeichnet haben, 30 Jahre lang vollstreckt werden. Eventuell sollten Sie sich zugleich auch verpflichten, Anwaltskosten in einer gewissen Höhe zu tragen.
Da bei Urheberrechtsverletzungen zumeist hohe Streitwerte zugrundegelegt werden und diese Plattform lediglich zur Vorabinformation eines oft gekürzten Sachverhalts dienen kann, sollten Sie das Ihnen vom Verlag übersandte Schreiben anwaltlich prüfen lassen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jochen Flegl
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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