Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Die Vokabeln an sich bzw. deren Übersetzung ins Deutsche sind nicht urheberrechtsfähig. Hierbei handelt es sich nicht um persönliche geistige Schöpfungen, sondern um wissenschaftliche Lehre, die an sich gemeinfrei ist.
Eine persönliche geistige Schöpfung kann jedoch nach der Rechtsprechung sowohl in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch in einer besonders geistvollen Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials liegen.
Dies soll allerdings dann nicht gelten, wenn ein bestimmter Aufbau durch Notwendigkeit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit vorgegeben ist und daher keinerlei Spielraum für die Entfaltung von Individualität besteht.
In Ihrem Fall kommt es daher darauf an, nach welchen Kriterien die Vokabeln in den jeweiligen Lehrbüchern aufgebaut sind. Üblicherweise werden die zu lernenden Vokabeln im Anhang an ein zu übersetzendes Textstück aufgeführt. Sowohl das Textstück als auch die dazu gehörigen Vokabeln sind in der Regel nach Satzbau, Komplexität und Schwierigkeitsgrad aufgebaut und so angeordnet, dass der Lernende möglichst leicht einen Zugang zu der Sprache erhält.
Hierbei handelt es sich meines Erachtens nach nicht um eine durch Zweckmäßigkeit oder gar Notwendigkeit vorgegebene Gestaltungsweise. Von einer solchen könnte man dann sprechen, wenn bspw. ein physikalischer Versuchsablauf dargestellt werden soll, der bedingt durch physikalische Gesetzmäßigkeiten eben nur auf diese Weise dargestellt werden kann.
In einem Sprachlehrbuch können jedoch nicht nur die jeweiligen Textstücke, sondern auch die sich daran anschließenden Vokabellisten urheberrechtlich geschützt sein, da diese nach didaktischen Gesichtspunkten zusammengestellt und entsprechend den jeweiligen Unterrichtseinheiten thematisch gegliedert worden sind und insbsondere eine Auswahl dahingehend getroffen worden ist, welche Vokabeln überhaupt dargestellt werden und welche nicht.
Bei der von Ihnen avisierten Übernahme kompletter Vokabellisten laufen Sie daher tatsächlich Gefahr, berechtigterweise wegen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch genommen zu werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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