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Unwissentlich Plagiat auf Ebay verkauft

24. April 2011 00:02 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Guten Tag ,ich habe bei Ebay unwissentlich einenen Fake eines Kingston Usb Sticks verkauft.Sofort nach Auktionsende wurde ich vom Käufer daraufhin konfrontiert,das er auf die Lieferung eines Original Kingston DT310 bestehen wird.Eine Rückerstattung meinerseits wurde sofort abgelehnt.Wie sich aber nun rausstellte kauft besagter Käufer nur solche Sticks um an die Originalen zu kommen.Es sind alleine ca.20 Auktionen die mir bekannt sind.Ein Ebaymitglied schrieb mir,das er schon anhand des Bildes und seiner Sachkenntnis absichtlich diese Sticks kauft.Wie soll ich mich nun weiter verhalten?das Geld habe ich ihm als Einschreiben auch schon zurückgesandt,obwohl er angeblich nichts erhalten hätte und weiterhin auf die Erfüllung des Kaufvertrages besteht?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Wenn Sie den UsB Stick als Orginal verkauft haben, sind Sie verpflichtet zur Erfüllung des Vertrages ein Orginal zu liefern. Wenn Sie dem Käufer erklären, dass Sie nicht in der Lage sind den Vertrag zu erfüllen, dann werden Sie von der Pflicht zur Lieferung des Sticks nach § 275 I BGB frei. Sie schulden dann nach § 311 a II BGB Schadensersatz statt der Leistung. Mindestens müssen Sie den erhaltenen Kaufpreis erstatten, was Sie bereits getan haben. Sie müssten die Zahlung allerdings nachweisen. Ob der Käufer weiteren Schadensersatz verlangen kann, ist von hier nicht zu prüfen, ich sehe aber zur Zeit keine Anhaltspunkte.

Das Versenden von Geld, auch per Einschreiben, ist keine gute Variante, weil auch das Einschreiben kein sicherer Zugangsbeweis ist.

Hier müsste man aber mehr zum Sachverhalt wissen.

Sie müssen den Vertrag jedenfalls nicht mehr erfüllen, sind aber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Dieser ist aber nicht grenzenlos, sondern muss vom Käufer im Einzelnen dargelegt werden.


Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2011 | 02:51

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Das Wort "Original"habe ich nicht verwendet,sondern nur geschrieben:"Usb-Stick mit der Aufschrift Kingston DT310 256gb"auch habe ich keine weiteren Eigenschaften des Sticks beschrieben.Wie ich aber ihrer Antwort entnehmen kann,so ist dieser Herr der bewusst solche Fakes kauft und innerhalb von einer Woche auf die Lieferung eines Original besteht, mit seiner Masche im Recht?Wenn dem so ist,das man auf diese Art auch Geld verdienen kann dann werde ich meinen Job kündigen und auch nur absichtlich Fälschungen kaufen.Wäre das den legal?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2011 | 20:57

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Sie haben mich nicht ganz richtig verstanden. Der Käufer ist zwar "im Recht" kann aber nicht auf Lieferung des Orginals bestehen, sondern nur auf Schadensersatz. In den meisten Fällen wird der Schaden nur der gezahlte Kaufpreis sein. Die Sache hätte für den Käufer also keine entscheidenden Vorteile, denn er kann Sie nicht zwingen das Orginal zu liefern, wenn Sie keines haben.

Nach Ihren Angaben haben Sie keine Beschaffenheitsgarantie für die Eigenschaft als Orginal übernommen. Die fehlende Eigenschaft als Orginal wäre dann kein Sachmangel, da ich davon ausgehe, dass Sie unter Ausschluss der Sachmangelhaftung als Privatperson verkauft haben.

Dann hätten Sie den Vertrag sogar ordungsgemäß erfüllt und der Käufer könnte keine Nacherfüllung verlangen.

Sie sollten sich nicht einschüchtern lassen und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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