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Unwirksamkeit ATZ-Vereinbarung wg. Nichtebachtung § 2 Nachweisgesetz/Arbeitsrecht

24. November 2005 11:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit dem 01.10.2005 auf Basis eines Altersteilzeit-Vertrages tätig gewesen. Dieser ATZ-Vertrag umfasst im Ganzen jedoch nur 5 EINZEILIGE STICHPUNKTE, nicht einmal ausformulierte Sätze. Meine Fragen daher:

1. Kann ich daher davon ausgehen, dass die Vereinbarung unwirksam ist, weil die im § 2 Nachweisgesetz im Arbeitsrecht formulierten formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen nicht ansatzweise erfüllt sind? Insbesondere fehlt ein Hinweis auf geltendes Tarifrecht,Betriebsvereinbarung, o.ä..
2. Hat es mein Arbeitgeber unterlassen, seiner Informations- und Fürsorgepflicht mir gegenüber nachzukommen. Insbesondere hat er mich nicht über die sozial-, renten- und steuerrechtlichen Auswirkungen der ATZ-Vereinbarung informiert.
Aus meiner Sicht ein weiterer Grund, die ATZ-Vereinbarung anzufechten.

Danke für Ihre Nachricht!

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Ohne genaue Prüfung der Unterlagen ist eine abschließende Stellungnahme hier natürlich nicht möglich. Sie sollten die Unterlagen daher von einem Kollegen vor Ort prüfen lassen.

Wenn man unterstellt, dass auch in dem 5zeiler alle wesentlichen Punkte deutlich werden, bestehen insoweit keinerlei Bedenken gegen die Wirksamkeit. Grundsätzlich ist die Erfüllung des NachwG keine Wirksamkeitsvoraussetzung, so dass ein Verstoß die Regelung nicht unwirksam macht (vergl. EuGH v. 8.2.2001 Rs C-350/99 (ArbG Bremen); Richtl. 91/533/EWG).

Hinsichtlich der Unterlassenen Aufklärung KÖNNTE eine Anfechtung der Vereinbarung in Betracht kommen. Hierzu kann aber in dieser Form keine abschließende Stellung genommen werden. Es käme dem Grundsatz nach auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht:

„Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286 , 284 , 249 BGB auf Schadensersatz.“ (BAG, Urteil vom 17.4.2002 - 5 AZR 89/01 ).

Deshalb nochmals mein rat, sich unbedingt persönlich beraten zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2005 | 15:04

Sehr geehrter Herr Steininger,

besten Dank für Ihre Nachricht.

Sie schreiben " Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispfichten nicht ... haftet er auf Schadensersatz". Meinen Sie hier mit "NACHWEISPFLICHTEN" die INFORMATIONS- und FÜRSORGEPFLICHTEN, die ein Arbeitgeber ganz allgemein gegenüber seinen Arbeitnehmern hat? Ferner sei darauf verweisen, dass das Altersteilzeitgesetzt ja eigentlich ein SCHUTZGESETZ für ältere Arbeitnehmer ist und ein Arbeitgeber HIER INSBESONDERE seiner Informations- und Fürsorgepflicht hinsichtlich der SOZIAL-, STEUER- UND RENTENRECHTLICHEN Auswirkungen von Altersteilzeit bei seinen Arbeitnehmern nachzukommen hat, wie es ja in HUNDERTEN VON TARIFVERTRÄGEN ZUR ALTERSTEILZEIT z.T umfänglichst verbrieft ist. Insofern halte auch ich einen Anspruch auf Schadensersatz für gegeben.

Besten Dank für Ihre Nachricht!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. November 2005 | 16:51

Grundsätzlich bezieht sich das zitierte Urteil auf die Verletzung der Nachweispflicht.

Darüber hinaus sind unter allgemeinen Gesichtspunkten wegen Verletzung von ver-traglichen Neben- und Treuepflichten ergeben.

Ob und in wie weit man sich hier auf das AltTZG berufen kann, halte ich jedoch für problematisch. Hier werden entsprechende Informationspflichten ja gerade nicht sanktioniert.

Letztendlich wird es auf den genauen Ablauf der Verhandlungen und Mitteilungen genauso ankommen, wie auf den Schaden, der Ihnen entstanden ist.

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