Guten Tag,
nachdem der Arbeitgeber auf die Rechte aus der von ihm ausgesprochenen Kündigung verzichtet hat, läuft das Arbeitsverhältnis wieder so mit dem Inhalt weiter, mit dem es vorher bestanden.
Dies bedeutet für Ihr Arbeitsverhältnis, daß Ihre Arbeitszeit 30 Stunden, nicht nur 20 Stunden, beträgt. Sie haben insoweit einvernehmlich mit Ihrem Arbeitgeber den eigentlichen schriftlichen Inhalt des Arbeitsvertrages abgeändert. Soweit Ihr Arbeitgeber eine Abänderung bestreitet, werden Sie diese ja über die höhere Bezahlung belegen können.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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Diese Antwort ist vom 13.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Weiß!
Vielen, vielen Dank für die Antwort!
Können Sie mir vielleicht die entsprechenden Fundstellen (Paragraphen, Absätze, Gesetze) nennen?!
Wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, die Arbeitszeit nur betriebsbedingt erhöht zu haben und sie darum jetzt wieder reduziert bzw. reduzieren will?
Der Arbeitgeber kündigte mich zum Ende Februar, setzte aber schon im Januar eine Stellenanzeige in die Zeitung (haben wir (der Betrieb) nur zufällig erfahren). Schon am Tag nach der Bekanntgabe der Kündigung saß der neue Mitarbeiter an meinem Schreibtisch. Mein Arbeitgeber ging davon aus, dass ich aufgrund der Kündigung eh nicht wieder am Arbeitsplatz erscheinen würde?
Nun sagt mein Arbeitgeber, dass er jemanden gebraucht hatte, der ganztags arbeitet. Hätte er mich darauf angesprochen, wäre ich gerne bereit gewesen, ganztags zu arbeiten. Die Bereitschaft dazu zeigte ich durch die Erhöhung auf 30 Stunden.
Kann der Arbeitgeber also meine Stunden betriebsbedingt wieder zurückstufen? Zu welchen Zeitpunkt? Rückwirkend? Und wo kann man das Nachlesen?
Ich bedanke mich abermals und wünsche einen sommerlichen Nachmittag!
Guten Morgen,
entschuldigen Sie vorab, daß ich mich erst heute melde, die Grippe hatte mich dahingerafft.
Entsprechende Fundstellen kann ich Ihnen nicht liefern, es handelt sich um einen einfachen Grundsatz aus dem allgemeinen Vertragsrecht: wenn eine Willenserklärung einvernehmlich zurückgenommen wird, geht der Vertrag so weiter, wie er bislang bestanden hat.
Den jetzt festgelegten Vertragsinhalt kann Ihr Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich mit Ihnen ändern. Wenn Sie dies nicht wollen, bliebe Ihrem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen. Er würde dann betriebsbedingt kündigen und Ihnen anbieten, zu reduzierten Bedingungen tätig zu sein. Auch diese Kündigung wäre nur dann wirksam, wenn sie aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen wird. Diese Gründe werden beim Arbeitsgericht vollständig überprüft.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß