Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die fristlose Kündigung war verfrüht. Hier wäre eine Abmahnung der richtige Weg gewesen.
2.
Da Sie davon ausgehen müssen, daß die fristlose Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort.
Wegen der vereinbarten Probezeit haben Sie aber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB
) zu kündigen.
Von dieser Möglichkeit sollten Sie Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
7. Januar 2015
|
20:29
Antwort
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