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Unwirksame Kündigung Arbeitsverhältnis

7. Januar 2015 19:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt gem. § 622 Abs. 3 BGB 2 Wochen.

Wir haben einer Mitarbeiterin in der Probezeit wahrscheinlich unwirksam gekündigt. Die Mitarbeiterin wurde zum 1.1.15 mit Probezeit eingestellt und ist mehrmals nicht zum Dienst erschienen. Ihre Entschuldigungen kamen kurzfristig (12.55 bei Dienstbeginn 13.00, zuletzt gar keine Entschuldigung). Eine daraufhin erfolgte fristlose Kündigung ist offenbar unwirksam. In diesem Fall hätte wohl eine Kündigung mit 14-tägiger Frist erfolgen müssen.
Wie müssen wir uns verhalten, um schnellstmöglich das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen?

7. Januar 2015 | 20:29

Antwort

von


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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die fristlose Kündigung war verfrüht. Hier wäre eine Abmahnung der richtige Weg gewesen.


2.

Da Sie davon ausgehen müssen, daß die fristlose Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Wegen der vereinbarten Probezeit haben Sie aber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB ) zu kündigen.

Von dieser Möglichkeit sollten Sie Gebrauch machen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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