Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verjährung ist eine sogenannte Einrede, d.h. sie tritt nicht automatisch ein, sondern man muss sich ausdrücklich darauf berufen ("Ich erhebe die Einrede der Verjährung" oder ähnlich muss es ausdrücklich geltend gemacht werden).
Ein Gericht darf diese Verjährung nur dann berücksichtigen, wenn man sich eben darauf ausdrücklich beruft.
Auf diese Einrede kann man verzichten, d.h. man macht diese Einrede dann nicht mehr geltend. Das ist gesetzlich zulässig und kann rechtsverbindlich von den Parteien bzw. den Anwälten erklärt werden. Das gilt dann auch vor Gericht.
Wenn auf die Einrede verzichtet worden ist, dann muss die Klage nicht zum Jahresende eingereicht werden.
Aber hier kommt es auf die genaue Erklärung an, wenn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nur für
"Ansprüche, die mit Schreiben vom 15.11.2017 geltend gemacht worden sind".
Es kommt also auf das Schreiben und die Ansprüche an. Aber insoweit sollten Sie Ihrem Anwalt vertrauen, der die Sache besser kennt und anhand der Einzelheiten auch beurteilen kann.
Die Kosten aus dem Jahre 1985 können nicht geltend gemacht werden. Selbst wenn Ansprüche bestanden hätten, wären diese schon verjährt.
Der jetzt erst danach Verzicht auf die Einrede der Verjährung greift nicht mehr, da die Forderung eben schon verjährt ist - ein Verzicht lässt die Forderung also nicht wieder aufleben. Aber die Verjährungseinrede muss erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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wir haben eine neue RAin haben auf diese platform kennen gelernt.unsere EX RA hat 2015 B aufgefordert für ein kind untervermächts zuzahlen , er war nicht bereit.er hat seine . Rechnung ist zu hoch meisten sind wohnnebenkosten? sein EX RA Wollte ihm hose unterziehen.ein Beispiel B hat Kläranlage gebaut 3x4m ,er hat 12 jahre gebraucht,kosten 23000€ ,immer hat er
nachfeierabend und in Urlaub gearbeitet?.Ein Baufirma hätte klärgrube in eine Woche gebaut? ferner hat für 30 jahre Mühltonne-klärgrube und andere Nebenkosten gerechnet?
B ist nur am protest machen .unsere nerven sind am ende.B will nicht mal und besten dankVermächtniserfüllungsvertrag unterschreiben?
wir sind der Auffassung dass endlich klage eingereicht wird damit Entscheidung fällt.wie sollen wir jetzt vorgehen?Wenn wir unsere RAin auffordern bis zum 31,12.2017 klage einzureichen.kann sie dass machen? Es muss irgend wie endscheidung fallen.
Es wäre gut wenn sie Ihre E-mail mitteilen werden.Ich bedanke mich im voraus.Einen schönen abend noch.Besten dank..MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicher kann die Rechtsanwältin Klage erheben, wenn Sie sie dazu beauftragen.
Erklären Sie der Kollegin, dass Sie die Klage wünschen und diese die Klage einreichen soll. Das kann dann auch gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg