Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Für die Immobilie existieren Steuerbescheide betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte der Erbengemeinschaft. Die Ergebnisse dieser Feststellungebescheide ( Überschüsse oder Verluste ) sind zwischen den Miterben entsprechend den Erbquoten aufzuteilen.
Sofern also Überschüsse zugunsten von B vorhanden sind und diese noch nicht ausgeglichen wurden, besteht in der Tat ein grundsätzlicher Anspruch der B.
2.
A kann im Gegenzug aufgrund der offenbar ausdrücklich getroffenen Vereinbarung über die anteilige Kostentragung einen Ausgleich von B verlangen.
Dann wären die Kostenpositionen konkret zu belegen und der Anteil von B zu ermitteln.
Dabei darf es allerdings nicht zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Kosten zu Lasten von B kommen. Wurden die Kosten bereits steuerlich von den Mieteinkünften abgezogen, so haben diese die steuerlichen Überschüsse und damit auch den Anteil von B bereits geschmälert.
Hier müsste exakt anhand der Kostenpositionen geprüft werden, in welcher Höhe noch ein Ausgleich zu erfolgen hat.
3.
Es geht nun also zunächst darum, die gegenseitigen Forderungen zu ermitteln und zu verrechnen und sodann möglichst im Zuge einer aussergerichtlichen Einigung einen Abschuss der Auseinandersetzung zu finden.
Sollte dies zwischen A und B selbst nicht gelingen, sollte ein Rechtsanwalt ggf. auch ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
22.08.2014 | 14:29
Zunächst vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen, die v. a. meine Fragen 2 und 3 verständlich geklärt haben. Nun noch eine Nachfrage zu 1.: Verstehe ich das tatsächlich richtig, dass B gegenüber A einen Anspruch auf Auszahlung vergangener Gewinne aus der Erbengemeinschaft nach deren Auseinandersetzung hat, obwohl B und ihr Sohn weder eine Nutzungsentschädigung gezahlt haben, noch an der Verwaltung der Immobilie mitgewirkt haben und zum Schluss schließlich nicht über die finanziellen Eigenmittel verfügten um ihrer Erbquote gemäß die Erbengemeinschaft vor einem 5-stelligen Schuldenbetrag zu bewahren, der ja allein deswegen nicht enstand, weil A sein Privatvermögen zu dessen Abwendung einsetzte. So würde doch A übermäßig benachteiligt! Und was ist mit den Überschüssen, die A aus der EG zustehen und die in den vergangenen 5 Jahren ebenfalls nicht zur Auszahlung kamen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.08.2014 | 15:07
Die Gewinne der Erbengemeinschaft auf der Bewirtschaftung des Objekts sind doch zu Gunsten beider Miterben aufzuteilen, stehen also keineswegs B allein zu.
Zur Nutzungsentschädigung war explizit keine Frage gestellt. Gern gehe ich aber auch darauf kurz ein.
Die Frage einer Nutzungsentschädigung stellt sich bei Erbengemeinschaften häufig, sofern ein Miterbe eine Immobilie, die mit dem Erbfall in das Vermögen der Erbengemeinschaft übergeht, nutzt. Selbstverständlich besteht in diesen Fällen ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung einer Nutzugsnentschädigung ( entsprechend einer fiktiven Miete ) gegen den Miterben. Dieser Anspruch kann allerdings nicht rückwirkend oder nachträglich geltend gemacht werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erben eine solche Nutzungsentschädigung einfordern. Ob dies in der Vergangenheit geschehen ist oder sogar eine Vereinbarung über einen Nutzungswert der Wohnung getrofffen worden ist, kann mangels Angaben in Ihrer Schilderung nicht beurteilt werden. Ist dies der Fall, dann kann eine Nutzugsnentschädigung durchaus verlangt werden.