Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet für Verbindlichkeiten Ihrer Freundin aufzukommen.
Sofern das Schreiben Drohungen, etc. enthält, wäre dies strafrechtlich relevant. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Name des Unterzeichners und der wahre Aussteller des Schreiben unterschiedlich sind, könnte auch hier eine strafrechtliche Relevanz bestehen.
Im Zweifel sollten Sie samt den Briefen die nächste Dienststelle der Polizei aufsuchen und dort Ihren Verdacht äußern. Sofern ausreichend Anhaltspunkte vorhanden sind, werden die Beamte die Sache weiter verfolgen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrter Herr Boukai,
es waren nur verbale Belästigungen/Bedrohungen, nicht im Schreiben! Soll ich denen ein Antwortschreiben senden, dass ich die Angelegenheit näher prüfen werde und könnten Sie mir hierzu ggf. die entsprechenden § nennen?
Viele Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Forderungen bzw. Drohungen nur mündlich ausgesprochen wurde bedarf es für eine erfolgversprechende Strafanzeige entsprechender Beweise.
Bezüglich der fremden Forderung sind Sie weder verpflichtet diese zu zahlen, noch auf die Zahlungsaufforderung hin zu reagieren. Wenn Sie schreiben wollen, dann benötigen Sie auch keine §§.
Es genügen wenige Sätze:
"Für die Forderung gegen die XY hafte ich nicht, daher werde ich diese auch nicht begleichen. Ich möchte Sie bitten von weiteren, Zahlungsaufforderung abzusehen. Sollten weitere Drohungen gegen mich ausgesprochen werden, so werde ich mich umgehend an die zuständigen Ermittlungsbehörden wenden."
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt