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Unterschrift beim Notar wegen Auseinandersetzungsvertrag rückgängig machen?

28. April 2014 17:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag, ich habe mit meinem Freund (nicht verheiratet) ein Haus gekauft (2012) welches wir zusammen umgebaut haben. Haus wurde jedem zur Hälfte geschrieben 50/50.
Da es kriselte wollte er, dass das Haus auf eine Person geschrieben wird und der andere dann eben ausbezahlt wird. Dummerweise hab ich gesagt, dass wir es auf ihn schreiben können denn bei uns lief alles wieder gut (dachte ich) und ich sah keinerlei Bedenken.
Ich war Ende Februar dann mit ihm beim Notar und habe einen Auseinandersetzungsvertrag unterschrieben. Vorher waren wir noch bei der Bank und haben mich aus dem Dahrlehssachen austragen lassen. Nachdem die Abschriften da waren und noch ein bisschen Zeit verging beendete er die Beziehung. Ich komme mir total verarscht vor und bereu es, dass ich so dumm war und ich damit einverstanden war, dass das Haus auf ihn geschrieben wird. Er hat mich einfach verarscht. Kann ich dies irgendwie noch Rückgäng machen? Zur der Zeit als wir beim Notar waren, war ich krankgeschrieben und hab auch Schmerzmittel genommen. Er hat alles wirklich geschickt durchdacht. Ich möchte das Haus unbedingt zurück!
Bitte um Rückinfo. Vielen Dank!!

28. April 2014 | 19:23

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


wenn Sie aufgrund der Medikamente nicht wußten, was Sie getan haben, können Sie Ihre Erklärung anfechten. Das muss unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Allerdings sind Sie für den Anfechtungsgrund voll darlegungs- und beweispflichtig und ich befürchte, daran könnte es scheitern.


Auch das der Freund sein verhalten geändert hat, ist moralisch vielleicht verwerflich; rechtlich müssten Sie aber auch insoweit beweisen, dass der Sie getäuscht hat (Anfechtungsfrist ein Jahr), oder die Geschäftsgrundlage weggefallen ist - ich denke, auch diese Beweise werden nicht zu erbringen sein.


Insoweit greift also der immer wieder zu berücksichtigende Ratschlag:

Bevor man etwas unterschreibt, sollte man es durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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