Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kaufvertrag eines Hauses beim Notar nicht unterschrieben

10. Juli 2007 13:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Zusammenfassung

Sind die Schadensersatzforderungen der Verkäuferin für entgangene Arbeitszeit, Fahrtkosten etc. aufgrund eines zustande gekommenen Hauskaufs berechtigt?

Ja, dem Grunde nach besteht eine Schadensersatzpflicht aufgrund "culpa in contrahendo", also ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Die Höhe der einzelnen Positionen muss aber noch überprüft werden, da hier Zweifel bestehen. Insgesamt sollten Belege angefordert und die Positionen durch einen Rechtsanwalt vor Ort geprüft werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich und meine Lebensgefährtin wollten vor ca.3 Wochen ein Haus kaufen. Die Verkäufer (geschieden) hatten einen Notartermin vereinbart. Wir hatten einen Vortermin beim Notar und 1 Woche später den Haupttermin zum Unterschreiben des Kaufvertrages.Den Notartermin haben wir wahrgenommen. Während des Termins kamen meiner Lebensgefährtin Zweifel und Sie unterschrieb den Kaufvertrag nicht. Wir mussten die Beurkundung durch die Notarin bezahlen und hatten mit diesem Thema erstmal abgeschlossen. Jetzt haben wir einen Brief per Einschreiben von der Exfrau des Verkäufers bekommen. In dem Schreiben möchte die Frau (Verkäufer) Ihre entstandenen Kosten zur Wahrnehmung des Notartermins: Arbeitsausfall: Durchschnittslohn für 2 Arbeitstage 193 Euro
Fahrtkosten: Fahrpreis DB Fahrkarte 182 Euro

Kilometerpauschale:147km * 0,30Euro = 44,10 Euro
(für u.a. Notarberatung, Zählerstände
ablesen im Haus, Maklerbescheinigung
abholen, Empfang Kaufvorvertrag per Fax)

Fahrpreisbescheinigung: 7,50 Euro


Gesamtforderung: 426,60 Euro

Frage: Sind diese Forderungen berechtigt? Sie droht vor Gericht zu gehen, wenn wir die Forderung nicht begleichen.

Vielen Dank


Sehr geehrter Ratsuchender,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie sind tatsächlich dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Sie trifft hier die sog. „culpa in contrahendo“, also das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Bürgerliches Gesetzbuch). Sie haben die Vertragsverhandlungen abgebrochen, indem Sie den Vertrag bei dem Notartermin nicht unterzeichnet haben. Daher sind Sie auch zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dazu gehören nicht nur die Notarkosten, sondern jeder finanzielle Nachteil, den die Verkäufer aufgrund Ihres Verhaltens (das Nichtunterschreiben) erleiden.

Ob die Forderung der Höhe nach korrekt berechnet ist, kann hier nicht beantwortet werden. Als Faustregel für Sie gilt: Sie haben die Verkäufer so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten gestanden hätte. Also gleichsam so, als habe es nie Vertragsverhandlungen gegeben.

In Ihrer Aufstellung sind jedoch bereits zwei Punkte enthalten, die eher zweifelhaft sind. Denn zum einen ist fraglich, wieso die Verkäuferin 2 Arbeitstage zur Wahrnehmung des Notartermins verloren haben will. Wenn es ihr zumutbar war, am gleichen Tag noch die Heimreise anzutreten, kann Sie nur einen Tag als Schaden ersetzt verlangen. Zum anderen macht Sie anscheinend die Kosten der Bahn und daneben noch eine Kilometerpauschale geltend. Neben den tatsächlichen Reisekosten kann nicht auch noch eine Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Auch die Höhe der Bahnkosten für die angegebene Strecke (147 km) scheint nicht angemessen.

Insgesamt gilt:
Sie sind zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn Sie Zweifel über die Höhe des Schadens hegen, lassen Sie sich Belege über die einzelnen Schadenspositionen vorlegen. Bestehen dann noch Zweifel, rate ich Ihnen einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, und die einzelnen Positionen zu prüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit einen ersten Eindruck über die Rechtslage vermitteln.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER