Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie sind tatsächlich dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Sie trifft hier die sog. „culpa in contrahendo“, also das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311
Bürgerliches Gesetzbuch). Sie haben die Vertragsverhandlungen abgebrochen, indem Sie den Vertrag bei dem Notartermin nicht unterzeichnet haben. Daher sind Sie auch zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dazu gehören nicht nur die Notarkosten, sondern jeder finanzielle Nachteil, den die Verkäufer aufgrund Ihres Verhaltens (das Nichtunterschreiben) erleiden.
Ob die Forderung der Höhe nach korrekt berechnet ist, kann hier nicht beantwortet werden. Als Faustregel für Sie gilt: Sie haben die Verkäufer so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten gestanden hätte. Also gleichsam so, als habe es nie Vertragsverhandlungen gegeben.
In Ihrer Aufstellung sind jedoch bereits zwei Punkte enthalten, die eher zweifelhaft sind. Denn zum einen ist fraglich, wieso die Verkäuferin 2 Arbeitstage zur Wahrnehmung des Notartermins verloren haben will. Wenn es ihr zumutbar war, am gleichen Tag noch die Heimreise anzutreten, kann Sie nur einen Tag als Schaden ersetzt verlangen. Zum anderen macht Sie anscheinend die Kosten der Bahn und daneben noch eine Kilometerpauschale geltend. Neben den tatsächlichen Reisekosten kann nicht auch noch eine Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Auch die Höhe der Bahnkosten für die angegebene Strecke (147 km) scheint nicht angemessen.
Insgesamt gilt:
Sie sind zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn Sie Zweifel über die Höhe des Schadens hegen, lassen Sie sich Belege über die einzelnen Schadenspositionen vorlegen. Bestehen dann noch Zweifel, rate ich Ihnen einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, und die einzelnen Positionen zu prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit einen ersten Eindruck über die Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
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