Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihrer Beschreibung lässt sich nicht entnehmen, wo der Schaden aufgetreten ist und welchen Umfang er hat.
Ein Rücktrittsrecht dürfte Ihnen nicht eingeräumt sein. Der Kauf eines „Gebraucht-Hauses" erfolgt idR unter Ausschluß von Gewährleistungsrechten. In Betracht kommt aber die Anfechtung Ihrer Zustimmung zum Notarvertrag, wenn Sie von dem Verkäufer über den Wasserschaden und seine Ursachen getäuscht wurden, gegebenenfalls sogar arglistig getäuscht wurden.
Sie sollten zunächst herausfinden, welche Ursache der Wasserschaden hat.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass die „normale" Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern ausgesprochen werden muss (§ 121
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Bei arglistiger Täuschung haben Sie 1 Jahr Zeit (§ 124 BGB
).
Sie sollten daher unbedingt einen auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Ihrer Region mandatieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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