Sehr geehrte Fragestellerin,
auf der Grundlage Ihrer Schilderungen kann ich Ihnen Folgendes erläutern:
Um eine Strafbarkeit wegen Diebstahls anzunehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache: Die Küche wurde möglicherweise nach dem Zuschlag zu Ihrem Eigentum. Damit wäre die Wegnahme grundsätzlich gegeben, da die Voreigentümerin die Küche ausgebaut und mitgenommen hat.
- Zueignungsabsicht: Die Zueignungsabsicht verlangt, dass der Täter sich die Sache rechtswidrig aneignen möchte, also die Sache entweder für sich oder einen Dritten behalten will. Gleichzeitig muss er den Eigentümer dauerhaft enteignen wollen.
Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Voreigentümerin keine Zueignungsabsicht hatte. Möglicherweise hat sie angenommen, dass die Küche weiterhin ihr Eigentum ist, weil sie diese ursprünglich angeschafft hat und die Rechtslage in Bezug auf fest verbaute Einbauküchen oft missverstanden wird. Ohne nachweisbare Zueignungsabsicht kann der Diebstahl-Tatbestand nicht erfüllt sein.
Einbauküchen gelten in der Regel als fest mit dem Gebäude verbunden und werden daher als wesentlicher Bestandteil der Immobilie (§ 93 BGB) angesehen, wenn sie speziell für das Haus angepasst wurden. Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird das Eigentum an allem, was als Bestandteil der Immobilie gilt, auf die Ersteher übertragen.
Falls die Voreigentümerin die Küche dennoch ausgebaut hat, könnte dies zivilrechtlich als Sachentziehung oder Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) gewertet werden.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Diebstahls eingestellt hat, weil sie keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat sieht (z. B. weil die Zueignungsabsicht fehlt), können Sie dagegen Beschwerde gem. § 172 StPO einlegen.
Die Beschwerde ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft einzulegen, die die Einstellung vorgenommen hat. Sie haben hierzu zwei Wochen Zeit ab Bekanntgabe der Einstellung. In der Beschwerde müssen Sie darlegen, warum Ihrer Ansicht nach die Einstellung unrechtmäßig ist, z. B. weil die Zueignungsabsicht doch gegeben ist oder der Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.
Falls die Staatsanwaltschaft Ihrer Beschwerde nicht abhilft, wird die Akte der Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt.
Wenn die Staatsanwaltschaft nach der Beschwerde die Einstellung aufrechterhält, können Sie ein Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht anstrengen, § 172 Abs. 2 StPO.
Zu den Voraussetzungen:
- Sie müssen zuvor Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt haben.
- Der Antrag auf Klageerzwingung ist schriftlich beim Oberlandesgericht einzureichen.
- Sie müssen die Straftat und die entsprechenden Beweise schlüssig darlegen.
Das Oberlandesgericht prüft sodann, ob die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, Anklage zu erheben.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, ist die Entscheidung endgültig. Ein Klageerzwingungsverfahren ist aufwendig und kann, wenn es abgelehnt wird, Kosten für Sie verursachen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Hierstetter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
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