Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie haben ohne schriftlichen Mietvertrag in den Zimmern gelebt. Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen, also das Streichen der Räume und weitere Arbeiten fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Nur wenn diese Pflicht im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt wird, ist der Mieter verpflichtet zu renovieren. Da weder bei Abschluss des Mietvertrages noch später eine Vereinbarung über die Durchführung der Schönheitsreparaturen getroffen wurde, sind Sie nicht verpflichtet zu renovieren. Selbst wenn es eine Pflicht gäbe, dann greift diese nach der Rechtsprechung nur ein, wenn die Räume wirklich renovierungsbedürftig sind. Auch dies ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Sie müssen die Matratze nur reinigen, wenn Sie diese verschmutzt haben, denn dann läge eine Beschädigung der Mietsache vor. Da keine Flecken vorliegen, müssen Sie keine Reinigung vornehmen.
Auch bei den Heizkosten sind Sie im Recht. Eine Abrechnung darf nur erfolgen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag gibt. Außerdem muss der Vermieter Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen. Da dies nicht möglich ist, sind Sie nicht verpflichtet auf eine etwaige Abrechnung hin Zahlung zu leisten.
An den gemieteten Räumen haben Sie das Hausrecht. Die Vermieterin darf Ihnen nicht verbieten Besuch zu empfangen. Sie entscheiden selbst, wer Sie besucht. Nur wenn Ihre Freundin schon negativ aufgefallen wäre, könnte die Vermieterin ein Hausverbot erteilen. Ihre Freundin darf Ihnen also helfen.
Sie müssen die Zimmer lediglich besenrein hinterlassen. Sämtliche Forderungen der Vermieterin sind unberechtigt.
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