Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich bstehen zwischen Vermieter und Untermieter keine vertraglichen Beziehungen. Diese bestehen nur zwischen Hauptmieter und Untermieter.
Der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses besteht ausschließlich gegen Ihren Hauptmieter. Sie können von dem Untermieter weder Miete, noch Nutzungsentgelt verlangen. Sie müssten insoweit gegen den Hauptmieter vorgehen und ggf. klagen.
Der Vermieter hat aber bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch gegen den Untermieter auf Räumung der Mieteräume. Wenn der Hauptmieter die Kündigung akzeptiert hat, können Sie unmittelbar gegen den Untermieter auf Räumung klagen. Zuvor sollten Sie den Untermieter außergerichtlich unter Bezugnahme auf die Kündigung gegenüber dem Hauptmieter zur Räumung auffordern.
Wegen der Kosten einer Klage müssen Sie zunächst in Vorleistung treten. Sollte die Klage Erfolg haben, sind diese Kosten dann voraussichtlich von der Gegenpartei zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Das heisst also der Hauptmieter muss noch Miete zahlen bis der Untermieter raus ist und trägt auch die Kosten des Verfahrens ?
Der Hauptmieter muss solange zahlen, bis er die Mieträume geräumt und vertragsgemäß zurückgegeben hat.
Mit den Kosten einer Räumungsklage gegen den Untermieter hat er zunächst nichts zu tun, da Sie insoweit im eigenen Namen gegen den Untermieter auf Räumung klagen würden.
Nur soweit die Kosten nicht vom Untermieter erstattet werden müssen, können diese unter Umständen vom Hauptmieter als Verzugsschaden verlangt werden.