Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben darf ich Ihnen antworten, wie folgt.
Ihre Kündigung ist erstklassig formuliert und richtig begründet. Die von Ihnen genannten Paragraphen sind zutreffend.
Sie haben zwar recht, dass die Erwähnung der ordentlichen Kündigung Ihren Untermieter nur auf "Ideen" bringen kann, dennoch hat es sich in Fällen wie dem Ihren eingebürgert, außer der fristlosen auch noch eine ordentliche Kündigung zu erklären. Die fristlose Kündigung kann durch Zahlung geheilt werden, und zwar noch bis zwei Monate nach Zugang der Räumungsklage bei dem Mieter, die ordentliche Kündigung bleibt aber wirksam auch wenn er zahlt und das ist dann ganz vorteilhaft.
Ich würde aber den Satz mit der ordentlichen Kündigung nicht mit dem Halbsatz einleiten, den Sie an den Anfang gestellt haben, da er den Eindruck auslösen kann, dass Sie selbst von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht restlos überzeugt sind. Schreiben Sie einfach: "Vorsorglich kündige ich hilfsweise ordentlich...
Der Übergabetermin ist zu weich formuliert. Geben Sie einen Termin fest vor: Übergabetermin ist der....
Falls der Mieter gutwillig ist und freiwillig ausziehen will, und er kann den Übergabetermin einfach nicht einrichten, wird er sich von sich aus melden, um einen anderen Termin zu erfragen. Sie begeben sich sonst in die Situation, dass er diverse Terminprobleme vorgibt, um die Herausgabe der Wohnung hinaus zu zögern.
Ansonsten halte ich Ihr Kündigungsschreiben, wie gesagt, für einwandfrei. Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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Vielen Dank. Eine Frage wurde leider aber nicht beantwortet.
Die Mieterin hätte für die Monate November 2018 bis Januar 2019 Miete zahlen müssen.
Es ist nur eine Zahlung zum 30.11. eingangen ... Mit Verwenungszweck Miete. Ist diese Zahlung dann tatsächlich dem Monat November 2018 zuzuordnen?
Vielen lieben Dank :-)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage habe ich in der Tat übersehen. Ja, die Zahlung am 30.11.2018 ist dem November zuzuordnen. Dies beruht auf § 366 II BGB
: Es wird die älteste Schuld getilgt, wenn keine sog. Tilgungsbestimmung bei der Zahlung abgegeben wird.
Ich hoffe, dass Ihnen mit dieser Ergänzung gedient ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin