Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie können den Staatsanwalt zwar anzeigen, doch bezweifle ich wie Ihr Anwalt, dass dieses Vorgehen erfolgversprechend ist. Es wird kaum gelingen, ihm einen strafrechtlich relevanten Vorsatz nachzuweisen – und mögliche Delikte wie etwa eine Beihilfe zur Hehlerei durch Unterlassen sind durch Fahrlässigkeit nicht verwirklichbar.
Anders könnte die Lage aber im Hinblick auf eine zivilrechtliche Haftung zu beurteilen sein – hier genügt auch die Fahrlässigkeit, um einen Verschulden im Sinne des § 276 BGB
zu begründen. Zwar ist darauf hinweisen, dass der Staatsanwalt selbst nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil die Haftung gemäß Art. 34 GG
, § 839 BGB
auf den Staat übergegangen ist. Für ein Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, § 71 II Nr. 2 GVG
. Hier müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen wie § 78 ZPO
vorschreibt.
Eine umfassende Prüfung durch einen Kollegen vor Ort ist unabdingbar, doch besteht eine Möglichkeit, das Fehlverhalten des Staatsanwaltes mit dem Protokoll, in dem die Polizei eine Durchsuchung angeregt hat, zu beweisen. Im Hinblick auf die Höhe des Schadens sind Sie voll darlegungs- und beweispflichtig, Sie müssen also mit Zeugen nachweisen, was Ihnen gestohlen wurde und wie viel es zum Zeitpunkt des Diebstahls wert war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für die ausführliche und leicht verständliche Rückantwort, die mir schonmal sehr geholfen hat.
Eine Nachfrage noch:
Ich müsste demnach Zivilklage gegen den Staat erheben? Kann ich dies unabhängig einer Zivilklage gegenüber dem Täter? Bei dem Täter wird nichts zu holen sein, da er zum einen Vorbestraft und Arbeitslos ist und vermutlich schon wieder im Gefängnis sitzt. Oder muss erst eine Zivilklage gegen den "eigentlichen" Täter erfolglos vollzogen werden?
Vielen Dank nochmal.
Grüssend
Sehr geehrte Ratsuchende,
den Täter werden Sie auch auf Rückgabe der gestohlenen Sachen (hilfsweise Schadenersatz in entsprechender Höhe) verklagen müssen. Es werden im Hinblick auf den Schadenersatz Täter und Staat als Gesamtschuldner zu verklagen sein. Wie gesagt kommt es aber zur Beurteilung der Erfolgsaussicht auf die Beweislage an: Diese sollten Sie im Detail anwaltlich überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt