Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sowohl Strafantrag als auch die Strafanzeige zurückzunehmen.
Unter Umständen wird es vorliegend insbesondere im Hinblick auf die von Ihnen erwähnte einvernehmliche Lösung des Problems Sinn machen, gegenüber der Polizeidienststelle mitzuteilen, dass Sie kein weiteres Interesse an der Strafverfolgung Ihres Ex-Freundes haben.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Tat mit Ihren Ex-Lebensgefährten zusammen in einem Haushalt gelebt haben, tritt mit der Rücknahme des Strafantrags ein sog. Verfahrenshindernis ein. Das bedeutet, dass in diesem Falle ihr Ex-Freund keine Strafe zu erwarten hätte. Voraussetzung hierfür wäre daneben, dass es sich tatsächlich um eine Unterschlagung handelte.
Andernfalls wäre Ihr Wille, das Fehlverhalten Ihres Ex-Lebensgefährten nicht mehr zu ahnden, strafmildernd zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Diese Antwort ist vom 15.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Ist mit diesem Satz: "gemäß meiner Anzeige vom XX.XX.XX sehe ich, nach nun gütlicher Einigung beider Parteien, von einer weiteren Strafverfolgung ab" auch die Anzeige schon zurückgezogen?
Den Strafantrag habe ich ja schon extra betitelt und zurückgezogen!
Vielen Dank nochmal!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Ihre Mitteilung an die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei sollte beinhalten, dass Sie auf Grund der erfolgten Einigung mit Ihrem Ex-Freund kein Interesse mehr an dessen Bestrafung haben und deshalb Ihre Strafanzeige vom X X X (Aktenzeichen: X X X) zurückziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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