Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Ihre Mutter kann über ihr eigenes Vermögen verfügen, wie sie das möchte. Diesbezüglich können Sie Alleinerbe werden.
2.Hinsichtlich des Erbes nach Ihrem Vater gilt die Vor- und Nacherbschaft. § 2109 BGB
besagt, dass die Einsetzung eines Erben mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam wird, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Die Frist beginnt mit dem auf den Tod des Erblassers folgenden Tages und endet 30 Jahre später. Rechtsfolge wird dann, dass der Vorerbe Vollerbe wird.
3.Ausnahme von der Beschränkung auf 30 Jahre macht das Gesetz in zwei Ausnahmefällen:
Ordnet der Erblasser an, dass der Nacherbfall durch ein bestimmtes Ereignis in der Person des Vorerben oder Nacherben ausgelöst wird, wie zumeist den Tod des Vorerben und ist diese Person beim Erbfall bereits vorhanden, tritt die Nacherbfolge auch nach Ablauf von 30 Jahren ein. Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn dem Vorerben oder dem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
War im Testament bestimmt, dass die Nacherbschaft mit dem Tod des Vorerben eintritt und war der Vorerbe bereits vorhanden, was hier der Fall war, dann wirkt die Regelung zur Nacherbschaft auch über 30 Jahre hinweg.
Für weitere Einschätzung muss ich die Testamente einsehen und Sie müssen mit weiteren Kosten als die von Ihnen sehr geringen EUR 30,00 rechnen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.09.2007
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20:35
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
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Rückfrage vom Fragesteller
21.09.2007 | 08:56
Sind alle vier Kinder durch den Grundbucheintrag(Nacherbenschaft)automatisch zum Erben geworden. Mein Vater hat keinen bestimmten Anlass zum Nacherbeneintritt in seinem Testament benannt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.09.2007 | 09:11
Dann kann es sein, dass der Nacherbenvermerk tatsächlich verjährt ist und Sie Alleinerbin geworden sind.
Ich empfehle Ihnen eine Überprüfung der Testamente zur Wahrung Ihrer Rechte.
Mit dem Nacherbfall werden die Nacherben Vollerbe, sofern der Nacherben bzw Vorerbenvermerk nicht schon verjährt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de