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Diese Antwort ist vom 16.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist richtig, dass der Erbe den Gläubigern des Nachlasses sowohl mit dem Nachlass als auch mit dem Eigenvermögen haftet. Allerdings bleibt der Wert des Nachlasses inssoweit rechtlich bedeutsam, als der Erbe zwar mit seinem gesamten Vermögen, d.h. Eigen-Vermögen und Nachlass, für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber wertmäßig beschränkt ist auf die Höhe des Nachlasses. Dass Ertrag anfällt, ist m.E. für das Vermächtnis. Gibt es keine bzw. geringe Erträge aus dem Nachlass sind nur diese zu zahlen. Im Zweifel ist die Anordnung des Erblassers aber auszulegen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Rückfrage vom Fragesteller
16.05.2007 | 17:06
Sehr geehrter Herr RA Hermes,
vielen Dank für Ihre Antwort - leider bin ich erbrechtlich doch nicht so beschlagen, wie ich immer dachte. Könnten Sie mir daher bitte zu meinem besseren Verständnis noch folgendes beantworten:
Was ist der Unterschied zwischen "der Erbe haftet mit dem gesamten Vermögen" und "der Erbe ist wertmässig beschränkt auf die Höhe des Nachlasses". Den Satz "Dass Ertrag anfällt, ist m.E. für das Vermächtnis" kann ich leider dem Sinn nach nicht verstehen - könnten Sie ihn bitte nochmals erklären ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen !
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.05.2007 | 19:14
Vielen Dank für die Nachfrage.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wenn Sie 100.000,-- EUR Bargeld erben, haften Sie nur bis zu dieser Höhe auch mit Ihrem Privatvermögen. Die Haftung ist also wertmäßig beschränkt auf die Höhe des Nachlasses. Zudem gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken.
Entschuldigen Sie, ich habe Wörter vergessen. Es muss heißen: Dass Ertrag anfällt, ist m.E. doch eine Bedingung für die Erfüllbarkeit des Vermächtnisses."
Mit besten Grüßen
Ra Hermes