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Unterhalttt

| 13. Dezember 2019 18:59 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Unterhalt

Ich bin Vater von 5 Kindern. Mit 4 wohne ich in einem Haushalt mit meiner Frau dies sind gemeinsame Kinder. Für das erste und älteste zahle ich derzeit noch den vom Jugendamt titulierten Mindestunterhalt an die Mutter meines ersten Kindes.

Ich habe mehr Erwerbseinkommen als meine Frau. In wieweit muss der Lohnsteuerklassenvorteil III in die Unterhaltsberechnung mit einfliessen gegenüber wenn wir beide die IV wählen würden bzw. zu welchem Anteil wäre eine Steuererstattung dann zu meinem Einkommen dazuzurechnen?

Müsste sich meine Frau zumindest fiktiv an dem eigenem Kindesunterhalt unserer vier eigenen Kinder beteiligen sodass der Mindestunterhalt meines ersten Kindes sichergestellt ist?Wir haben exorbitant hohe Wohnkosten ein Umzug wäre schier unmöglich. In wieweit ist eine Erhöhung meines Selbstbehaltes möglich oder ist es gar so dass mein Selbstbehalt gekürzt werden muss weil meine Frau ja auch Einkommen erzielt? Sie ist aufgrund der Betreuung der Kinder nur in Teilzeit beschäftigt und wenn man bei ihr die Lohnsteuerklasse V heranziehen würde hat sie in etwa die Höhe als Einkommen wie der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen.

Soviel ich weiss ist es so dass bei Unterhaltsaachen ein Rechtsbeistand involviert sein muss. Wie hoch wären die Kosten eines solchen Rechtsstreits. Kann die Beistandschaft meines ersten Kindes alleine tätig werden oder muss die Mutter auch auf Ihre Kosten einen Anwalt beauftragen um dann mit meinem Anwalt zu korrespondieren.

Danke für Beantwortung meines Anliegens.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Allgemein kann man das schlecht sagen, das müsste man unter Vorlage der Unterlagen durchprüfen. Wie Sie richtig schreiben, besteht in Unterhaltsprozessen Anwaltszwang, Sie müssen also einen Anwalt beauftragen.
Die Kosten richten sich danach, was eingeklagt wird, also nach dem Verfahrenswert - dann eine 1,3 und bei Termin eine 1,2 nach Rvg (Siehe hierzu eine Rvg-Tabelle).

Der Wechsel der Steuerklasse ist unterhaltsrechtlich nicht zulässig, wenn Sie dadurch weniger Netto haben.

Gehen Sie schnell zu einem Anwalt und lassen das durchrechnen - einzelne Punkte hier allgemein zu klären bringt Sie nicht weiter!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2019 | 00:37

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

ich verstehe Sie dass man vieles nicht pauschal beantworten kann allerdings muss es doch eine konkrete Regel geben die besagt dass meine Frau weniger in der Tasche zu haben hat damit ihr Stiefkind ein gewisses Maximum an Unterhalt erhalten kann? Weil das was ich mehr habe hat sie ja weniger wodurch ja nicht wirklich das Familieneinkommen erhöht wird. Dafür sind die Gehälter doch nicht so weit auseinander.
Die vorgesehenen Wohnkosten im Selbstbehalt von 380,- Euro empfinde ich als einen schlechten Scherz bei einer sechsköpfigen Familie.

Können Sie mir nicht eine Zahl zu dem Selbstbehalt in Verbindung mit Wohnkosten nennen in meiner Konstellation. Wissen Sie ich hätte gerne einen gewissen Fahrplan damit ich mich entsprechend auf ein Gespräch mit einem Ihrer Kollegen hier vor Ort vorbereiten kann.
Und die andere Frage war ob die Kindsmutter selbst ohne Anwalt auftreten kann da ja eine Beistandschaft eingerichtet ist. Und falls nein wer dann diesen Anwalt zu bezahlen hat.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2019 | 08:34

Es gibt leider deutschlandweit keine einheitliche Rechtsprechung, also kann es auch keine konkreten Zahlen geben.

Ihre Ex wird keinen Anwalt brauchen, wenn eine Beistandschaft besteht, dann klagt das Jugendamt. Haben die aber den Anspruch wieder zurückabgetreten, dann muss sie mit Anwalt erscheinen. Den Zahlen Sie im Verlierensfalle, also sollte der Kollege vor Ort Sie umfassend aufklären und die Zahlen mit Ihnen genau besprechen, bevor der Gang zu Gericht erfolgt.

Bezüglich der Wohnkosten handhabt das jedes Jugendamt anders. Im Bezirk, wo ich tätig bin, wird dies selten thematisiert, in Nord-Ostdeutschland wird dies auf heller und Cent genau berücksichtigt (aber auch da regionale Unterschiede).

Allerdings können Sie sicher sein, dass außergerichtlich vieles nicht möglich ist durchzusetzen und ggf. ein Richter bei Ansatz der Begründung, dass Sie mit so vielen Personen keine andere Wohnung finden, den Selbstbehalt heraufsetzt bzw. nicht herbasetzt - dies wurde gerade im Süden Deutschlands sehr häufig gemacht, dort sind die Wohnkosten immer exorbitant.

Wenn Sie Anhaltspunkte haben wollen: es sind 10% für die Ehefrau.

21.5.2 der Leitlinien regelt eben die Anpassung - Zahlen werden nicht benannt. Das wird aber der Kollege vor Ort Ihnen konkret berechnen können.

Die Kinder werden alle gleichgestellt, d.h. es wird ohnehin gequotelt, damit werden Ihre jetzigen Kinder berücksichtigt. Das Einkommen der Frau spielt beim Selbstbehalt nur eine Rolle, wenn das Gericht diesen herabsetzen will - hier wird eine Gesamtschau vorgenommen, mit Ihren Wohnkosten kann gut dagegen argumentiert werden.

Es gibt leider keine Richtschnur, ein Gericht in Ostdeutschland hat nun geurteilt, dass wenn eine Frau meint, arbeiten zu gehen, sie auch die Kindergartenkosten alleine tragen könne (wurde dem Mann nicht abgezogen) - Sie sehen, es ist immer (!) ein Einzelfall - sowohl auf Ihrer Seite als auch vor Gericht.

Bewertung des Fragestellers 16. Dezember 2019 | 10:07

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Stellungnahme vom Anwalt:

Ganz lieben Dank!