Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterhaltes gilt folgendes:
Da es um die Feststellungen des auf Unterhaltsansprüche anwendbaren Rechtes geht, gilt für Kindesunterhalt Artikel 18
I bis III, V, VI und VII EGBGB. Danach ist vorrangig das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten, also Ihres Kindes, maßgeblich. Eine Ausnahme von dieser Reihenfolge gilt allerdings nach Artikel 18 V EGBGB
. Danach ist immer dann deutsches Recht anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und jedenfalls der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also in Deutschland unterhält. Da ich davon ausgehe, dass das Kind nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit hat, gilt auch nicht Art. 15 des Haager Abkommens von 1973, wonach sich die Schweiz die Anwendung ihres Heimatrechts für Ihre Staatsbürger vorbehalten hat.
Sie können also zunächst den Unterhaltsverpflichteten auffordern, Auskunft über sein Einkommen des letzten Jahres zu erteilen und diese Auskunft zu belegen durch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate sowie des in diesem Zeitraum ergangenen Einkommensteuerbescheides. Ist der Unterhaltsverpflichtete selbständig, der Bilanzen, die Einnahme- Überschussrechnung und die Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre vorzulegen.
Die Sie dies nicht, ist an die gerichtliche Geltendmachung zu denken.
Da die Schweiz als Nicht-EU-Staat nicht dem räumlichen Anwendungsbereich des EuGVÜ unterliegt, sollte der Unterhaltsanspruch in Deutschland am Gerichtsort des Unterhaltsschuldners geltend gemacht werden, wobei sich der Umfang des Unterhaltsanspruchs bei im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nach deren möglicherweise veränderten Bedarf bestimmt. Um festzustellen, ob und in welchem Umfang möglicherweise ein niedriger oder höherer Bedarf im Ausland besteht, kann hilfsweise auf die Verbrauchergeldparallelität des Statistischen Bundesamtes sowie auf die Ländergruppenmitteilung des Bundesministeriums der Finanzen zurückgegriffen werden. Diese sind im Internet veröffentlicht.
Ich hoffe, Ihre Frage insoweit diese erschöpfend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
R. Pössl
Rechtsanwalt
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