mein monatliches Einkommen beträgt Netto 3378,93€ und ich muss für zwei Kinder - Studentinnen ohne eigenes Einkommen - Unterhalt zahlen. Das volle Kindergeld erhält meine geschiedene Frau. Sie bewohnt ein eigenes Haus, arbeitet verkürzt, so dass sie nur den Mindestbehalt bekommt - 1200,00€. Meine Unterhaltspflicht an sie habe ich mit einer Einmalzahlung abgegolten. Die Kinder sind auswärts untergebracht.
Wie hoch ist der Betrag, den ich monatlich pro Kind zahlen muss?
auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Beim Unterhalt für Volljährige ist das Einkommen von beiden Eltern relevant. Zum Einkommen Ihrer Ehefrau zählt u.a der Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Haus und das Einkommen aus Erwerbstätigkeit - sie ist gehalten, vollschichtig zu arbeiten, u.U. sind fiktive Einnahmen zu berücksichtigen und Kapitaleinkünfte, die sie aufgrund Ihrer Abfindungszahlung unter Umständen hat.
Hierüber muss die Auskunft erteilen.
Gemäß dem Verhältnis des Einkommens von IHnen und Ihrer geschiedenen Ehefrau sind dann Haftungsquoten für den Unterhalt zu bilden.
Der Selbstbehalt beider Eltern beträgt jeweils € 1.100,00.
Der Bedarf eines Studenten ist in der Regel € 640,00 ohne Beiträge für Krankenversicherung und Studiengebühren.
Gerne kann ich Ihnen eine genaue Unterhaltsberechnung im Rahmen einer Mandatierung erstellen. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese nicht im Rahmen dieses Forums für € 15,00 erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller10. Mai 2006 | 14:33
Vielen Dank für die Rechtsauskunft. Mit welchen Kosten muss ich bei einer Mandatierung rechnen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt15. Mai 2006 | 19:17
Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Dieser Wert richtet sich nach der Höhe des zu zahlenden monatlichen Unterhalts bezogen auf ein Jahr.
Ausgehend von einem monatlichen Unterhalt von 640,00 für zwei Kinder würde der Gegenstandswert 15.360 betragen und bei einem Gebührensatz von 1,0 würden die RA-Gebühren 679,76 betragen.