Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt endet mit dem Abschluss des qualifizierten Abschlusses.
Diesen haben Sie mit der bestandenen Prüfung und das ist Ende Juli der Fall gewesen.
Der Anspruch endet daher auch Ende Juli, aber Ihnen ist noch eine Übergangszeit von 3 Monaten zuzubilligen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Orientierungsphase, sondern es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Bewerbungsphasen Zeit in Anspruch nehmen.
Ihrem Vater ist aber darin Recht zu geben, dass er Ihre Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben will, denn in den drei Monaten besteht nur dann ein Anspruch, wenn Sie sich auch angestrengt um eine Erwerbstätigkeit bemühen.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass im Unterhaltsrecht die Erwerbsbemühungen nachgewiesen werden müssen, sonst entfällt ein Anspruch.
Bewerben Sie sich nicht ausreichend, entfällt auch in diesen drei Monaten Ihr Anspruch. Wird erkennbar, dass Ihre Erwerbsbemühungen, aus welchen Gründen auch immer in erhofften Beruf derzeit nicht zum Erfolg führen werden, müssen Sie auch andere Tätigkeiten annehmen.
Sie müssen sich also um ein Beschäftigungsverhältnis bemühen, auch berufsfremde Tätigkeiten müssen angenommen werden. Es reicht also nicht, einfach nichts zu tun. Stehen Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis, muss Ihr Vater auch keinen Unterhalt mehr zahlen.
Derzeit wird Ihr Vater nur bei Nachweis der Bewerbungsbemühungen für die genannten drei Monate Unterhalt müssen. Nur ausnahmsweise, z.B. bei schwerer Erkrankung kann sich dieser Zeitraum verlängern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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