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Unterhaltszahlung nach Ende des Studiums

| 11. August 2016 17:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere BWL im Masterstudium und habe nun alle Prüfungen abgelegt. Die Masterthesis habe ich Mitte Mai abgegeben, meine Note jedoch erst Ende Juli erhalten. Mein Vater hat bis Ende Juni den Unterhalt für Juli gezahlt (es liegt ein Titel vor). Seit Ende Juli habe ich keine Zahlungen mehr erhalten, da er der Meinung ist, ich müsse ihm meine Bewerbungsbemühungen zeigen.
Ich habe von einer 3-monatigen Orientierungsphase/Übergangsfrist gelesen, in der nach dem Studium Unterhalt gezahlt werden muss. Dazu habe ich ein paar Fragen:
1. Wann ist mein Studium konkret beendet? Ich bin bis Ende September als Student eingeschrieben, mein Zeugnis wurde erst vor einer Woche ausgestellt und ich konnte es noch nicht abholen, da die zuständigen Personen im Urlaub sind. Dass ich bestanden habe, weiß ich erst seit 3 Wochen.
2. Bin ich verpflichtet meine Bewerbungsbemühungen vorzuzeigen? Ich halte es für äußerst unprofessionell, falls mein Vater in den betreffenden Firmen anruft.
3. Daraus ergibt sich: Bis wann muss mein Vater Unterhalt zahlen, sofern ich in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe?

MfG

11. August 2016 | 18:32

Antwort

von


(2928)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihr Anspruch auf Ausbildungsunterhalt endet mit dem Abschluss des qualifizierten Abschlusses.

Diesen haben Sie mit der bestandenen Prüfung und das ist Ende Juli der Fall gewesen.

Der Anspruch endet daher auch Ende Juli, aber Ihnen ist noch eine Übergangszeit von 3 Monaten zuzubilligen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Orientierungsphase, sondern es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Bewerbungsphasen Zeit in Anspruch nehmen.


Ihrem Vater ist aber darin Recht zu geben, dass er Ihre Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben will, denn in den drei Monaten besteht nur dann ein Anspruch, wenn Sie sich auch angestrengt um eine Erwerbstätigkeit bemühen.

Es ist ständige Rechtsprechung, dass im Unterhaltsrecht die Erwerbsbemühungen nachgewiesen werden müssen, sonst entfällt ein Anspruch.


Bewerben Sie sich nicht ausreichend, entfällt auch in diesen drei Monaten Ihr Anspruch. Wird erkennbar, dass Ihre Erwerbsbemühungen, aus welchen Gründen auch immer in erhofften Beruf derzeit nicht zum Erfolg führen werden, müssen Sie auch andere Tätigkeiten annehmen.


Sie müssen sich also um ein Beschäftigungsverhältnis bemühen, auch berufsfremde Tätigkeiten müssen angenommen werden. Es reicht also nicht, einfach nichts zu tun. Stehen Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis, muss Ihr Vater auch keinen Unterhalt mehr zahlen.


Derzeit wird Ihr Vater nur bei Nachweis der Bewerbungsbemühungen für die genannten drei Monate Unterhalt müssen. Nur ausnahmsweise, z.B. bei schwerer Erkrankung kann sich dieser Zeitraum verlängern.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 11. August 2016 | 18:38

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