Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Anfrage anhand der von Ihnen gemachten Angaben nachfolgend beantworten:
Grundsätzlich sind Sie nur dazu verpflichtet, Ihrem Sohn Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, zu der auch ein Studium gehört, zu zahlen.
Die Frage, inwieweit nach einem Bachelor noch Unterhalt für den Master von Ihnen gezahlt werden muss, hängt von der durchaus strittigen Einschätzung ab, inwieweit es sich bei dem Masterstudium um eine Zweitausbildung oder um einen einheitlichen Ausbildungsgang (Weiterbildung ) handelt.
Eine Zweitausbildung müssen Sie grundsätzlich nicht finanzieren, bei einer Weiterbildung hängt
dies davon ab, ob beide Ausbildungsabschnitte in zeitlichem Zusammenhang weitergeführt werden, diese inhaltlich miteinander zu tun haben und aufeinander aufbauen.
Das OLG Celle (Beschluss vom 02.02.2010 AZ: 15 WF 17/10
) führt hierzu aus, dass der Master die sinnvolle und in der Praxis auch regelmäßige Fortsetzung ( nahezu 90 % der Studierenden ) des Studiums nach dem Bachelor sei und zur Steigerung der Berufschancen diene.
Von den Universitäten sei der Einstiegscharakter des Bachelorstudienganges als Vorstufe für ein Folgestudium betont worden , so dass der anschliessende Masterstudiengang daher die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung an der Universität darstelle.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich Ihre Unterhaltspflicht über den Abschluss eines Bachelorstudiums hinaus auf das Masterstudium erstreckt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte. Bitte beachten Sie, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes anhand der von Ihnen gemachten Angaben darstellt und die umfassende persönliche Beratung durch einen Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann.
Gerade in Unterhaltsfragen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Rahmen dieser Anfrage nicht abschliessend gewürdigt werden können. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich zudem eine völlig andere Bewertung der Rechtslage ergeben.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Sandra Himmelberg
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Himmelberg,
vielen Dank für Ihre sehr gute Beantwortung.
Sie sprechen von Strittigkeit.Können Sie mir vielleicht ein Urteil nennen,das die Unterhaltspflicht beim Masterstudium verneint?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Mir liegen leider keine veröffentlichten Urteile zu diesem Thema vor. In der Literatur führt zum Beispiel Palandt /Diederichsen, 69. Auflage § 1610 BGB
Rn. 22 aus, dass ggf. auch der Grad eines Bachelor oder Master als angemessener Studienabschluss gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Himmelberg
Rechtsanwältin