Sehr geerte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Zunächst ist nicht klar, ob Ihre Tochter bei Ihnen lebt oder mittlerweile eine eigene Wohnung hat.
Wenn die 18jähre Tochter noch in der Ausbildung ist, dann nennt man diese Kinder sog. privilegierte volljährige Kinder.
Wenn das Kind unverheiratet und noch in der Schulausbildung ist, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, nämlich der 4. Altersklasse. Der Bedarf bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.
Wenn Sie meinen, daß das 18jährige Kind einen Bedarf von 406 EUR hat, dann würde dies bedeuten, daß Sie und der Kindesvater insgesamt ein bereinigtes Einkommen von 1700 bis 1900 EUR hätten.
Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile unterhaltsverpflichte und zwar anteilig. D.h. auch der Unterhalt für das Kind (18 Jahre) muß vollständig neu berechnet werden.
WICHTIG Die Unterhatlspflicht gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Elternteil kann sich nicht (!) darauf berufen, daß es das Kind betreut.
Der Unterhaltsanspruch ist dann anteilig zu berechnen. Die Eltern schulden nicht die Hälfte. Das wäre nur dann der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen.
Bei priviligierten volljährigen Kindern muß noch die gesonderte Vorschrift des §1612 b BGB
berücksichtigt werden. D.h. bei geringen Einkünften kann es gut möglich sein, daß das Kindergeld nicht oder nicht vollständig angerechnet wird.
Um Ihnen die genaue Höhe des Unterhaltes zu nennen, müßten wir wissen, wie hoch IHR und das Einkommen des Vaters ist.
2. Da das 2. Kind mittlerweile 15 Jahre alt ist, so wird die Aufnahme eine Vollzeittätigkeit erwartet werden können. Dann kann es nur möglich sein, daß Sie einen sog. Aufstockungsunterhalt haben könnten. Dies ist eine Art Ergänzungsunterhalt. Aufstockungsunterhalt kann dann verlangt werden, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht ausreichen, den vollen Unterhaltsbedarf zu decken.
Dieser Anspruch kann z.B. entstehen, wenn der Betreuungsunterhalt wegfällt. Sie müssen dazu aber nachweisen, daß Sie eine Vollzeittätigkeit haben oder alles versucht haben, um eine zu finden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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1. Meine 18jährige Tochter macht übers Arbeitsamt eine 3-jährige Ausbildung als Hauswirtschaftsgehilfin mit einer Ausbildungsvergütung von 4.- Euro pro Monat. Sie hat eine Lernschwäche und war von der 1. - 9. Klasse in einer Förderschule. Während der Ausbildungszeit ist sie unter der Woche in einem Internat untergebracht und von Freitagmittag bis Sonntagabend, sowie in den Ferien bei mir. Auch wenn sie ein Praktikum in Wohnortnähe macht, ist sie bei mir.
1. Wohnsitz = Internat
2. Wohnsitz = bei mir.
Der Vater hat seit Ende 2003 den Kontakt abgebrochen und weiß nicht, was seine Kinder machen.
Meine 18jährige Tochter bekommt von mir ein Taschengeld von 110.- Euro pro Monat. Ich kaufe ihr Kleidung und Hygieneartikel, versorge sie in der Zeit wo sie bei mir ist, und stelle ihr ein Zimmer zur Verfügung.
Mein Nettoeinkommen beträgt 758.- Euro, das von meinem Ex-Mann dürfte bei 1900.- Euro liegen. Mit Urteil vom 18.10.2004 muss mein Ex-Mann den Kindern einen Unterhalt von je 307.- Euro, und mir 256.- Euro auf unbestimmte Zeit bezahlen.
Das Kindergeld in Höhe von 308.- Euro bekomme ich.
2. Meine andere Tochter wird im Oktober 15 Jahre. In der heutigen Zeit muss man froh sein, wenigstens einen sicheren !?! (was ist heute schon sicher) Teilzeitjob zu haben. Bei meinem jetzigen Arbeitgeber (SB Warenhaus / Verkauf) kann ich nicht Vollzeit arbeiten, weil dort nur noch Teilzeitkräfte beschäftig werden. Muss ich meinen festen Arbeitsplatz aufgeben um einen unsicheren Vollzeitjob aufzunehmen? Eine sehr gewagte Sache!
Mit freundlichen Grüßen
Monika
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie müssen ab einem bestimmten Alter der Kinder alles tun, um Ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Sie erhalten derzeit Unterhalt, da Sie die Kinder betreuen. Dieser Betreuungsunterhalt fällt aber weg, wenn eine Betreuung der Kinder nicht mehr nötig ist.
Wenn das älteste Kind im Internat ist, muß es vielleicht betreut werden, doch diese Betreung muß durch Sie - wenn übehaupt - nur am Wochenende geschehen. Nur wenn Sie jetzt geltend machen und beweisen können, daß die zweite Tochter einer erhöhten Betreuung bedarf, könnten Sie noch für eine gewisse Zeit einen Unterhaltsanspruch erhalten.
Trotzdem sollten Sie dringend Anstrengungen übernehmen, entweder die Arbeitszeit bei Ihrem jetzigen auszuweiten, oder eine Vollzeitstelle zu finden. Die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz bzw. um eine Ausweitung der bisherigen müssen nachweisbar sein. Sonst kann Ihnen ein sog. fiktives Einkommen angerechnet werden. D.h. man tut so als hätten Sie das Gehalt einer Vollzeitstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt