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Unterhaltszahlung bei Erwerbsunfähigkeit an volljährigen Sohn

| 21. Mai 2015 17:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Ab Volljährigkeit haften beide Eltern nach Quote für den Barunterhalt des Kindes.

Ich bin 59 Jahre alt, seit 2014 erwerbsunfähig. Mein Sohn wohnt ca. 12km entfernt bei seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten. Im Juni wird er 18 Jahre alt. Er geht noch zur Schule und macht im nächsten Jahr Abitur, danach will er eine Ausbildung machen. Meine Rente (gesetzl. plus Betriebsrente) liegt bei ca.2000,- E netto. Meine Ex-Frau u. ihr Lebensgefährte sind beide berufstätig. Meine Frage: Wie hoch ist der von mir zu entrichtende Unterhalt an meinen Sohn ? Muss ich den entspr. Betrag an seine Mutter überweisen oder kann der Betrag auch an ihn direkt überwiesen werden? Wie ändert sich der Unterhaltsanspruch bei Ausbildung und einer entspr. Ausbildungsvergütung?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Man kann Ihre Frage nicht vollständig beantworten, weil man hierfür weitere Angaben und Informationen benötigt. Bis Ihr Sohn 18 ist, bleiben Sie alleine barunterhaltspflichtig.
Ab Juni haften Sie gemeinsam mit der Mutter auf den Unterhalt, auch wenn der Sohn weiter Schüler ist und im Haushalt der Mutter lebt.

Um den Unterhalt ab Juni ermitteln zu können muss man das Einkommen der Kindesmutter kennen. Der Bedarf ermitteln sich nach dem addierten Nettoeinkommen beider Eltern und wird dann der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Jeder Elternteil für sich muss aber nicht mehr zahlen, als sich aus seinem Einkommen nach der Tabelle ergibt. Mehr als 353 € müssen Sie nicht zahlen. Ab 18 wird das Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet.

Um den Unterhalt ermitteln zu können muss man neben dem Einkommen der Mutter auch wissen, ob es bei Ihrer Rente Abzugsposten gibt, beispielsweise Verbindlichkeiten wobei immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob diese berücksichtigt werden können oder nicht.

Das Einkommen des Lebenspartners der Mutter spielt direkt keine Rolle, kann aber im Rahmen der Berechnung zu einer Herabsetzung des Selbstbehalts der Kindesmutter führen.

Ab 18 ist Ihr Sohn für die Geltendmachung des Unterhalts verantwortlich. Sie können also nach einem Konto fragen. Wenn Ihr Sohn Sie aber ausdrücklich anweist auf ein Konto der Mutter zu zahlen, müssen Sie dies akzeptieren.

Sobald Ihr Sohn eine Ausbildung beginnt, wird die Vergütung die er erzielt auf den Bedarf angerechnet. Ein Beispiel: Wenn er später einen eigenen Haushalt hat wäre sein Bedarf 670 €. Nach Abzug des Kindergeldes von 184 € bleiben 486 € über. Sollte Ihr Sohn diese Summe nach Abzug der ausbildungsbedingten Aufwendungen verdienen, wäre gar kein Unterhalt mehr zu zahlen. Lebt er künftig bei der Mutter muss der Bedarf wieder nach Tabelle ermittelt werden.

Ich rate Ihnen zu anwaltlicher Hilfe bei der Berechnung, da alle Einzelheiten für den Laien schwer zu überblicken sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


Bewertung des Fragestellers 21. Mai 2015 | 20:59

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Mehr habe ich und konnte ich nicht erwarten. Ich danke vielmals für die Antwort und habe jetzt eine Grundlage, mich mit mit meiner ehem. Frau zu einigen.

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