Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 7 SGB II
erhalten Personen nur Leistungen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.
Problematisch ist hier, ob Ihr Sohn überhaupt hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist.
In § 9 Abs. 1 SGB II
wird die Hilfebedürftigkeit legal definiert.
Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, es befindet sich in der Ausbildung.
Liegt zwischen Schulende und Studium nur eine kurze Zeit, so kann man nicht von einer Unterbrechung der Ausbildung sprechen.
Sie waren also weiterhin unterhaltspflichtig, so dass die Agentur für Arbeit den Unterhaltsanspruch als „bereites Mittel“ in die Berechnung mit einbeziehen durfte.
Der von Ihnen gewährte Unterhalt wurde somit als Einkommen Ihres Sohnes gerechnet.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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