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Zwei Ausbildungen, aktuell Studium, Beantragung BAföG und Ablehnung

24. Juni 2023 14:49 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Guten Tag,

ich habe zwei förderfähige Ausbildungen abgeschlossen und nach beiden Ausbildungen in dem erlernten Beruf jeweils drei Jahre Berufserfahrung gesammelt.
Für beide Ausbildungen wurde kein BAföG Antrag gestellt und ergo habe ich auch keine Leistungen vom Amt erhalten. Zusätzlich hat mein Ausbildungsgehalt die Fördergrenze während den Ausbildungen stets überschritten, sodass keine Förderung hätte stattfinden können.

Jetzt habe ich mich im WS22/23 für das Bachelorstudium Psychologie immatrikuliert und dafür BAföG zum ersten Mal beantragt.

Mein Antrag auf BAföG wurde bezogen auf § 7 Abs. 2 BAföG abgelehnt, da meine Ansprüche bereits aufgebraucht seien.

Zitat: "
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs, 2 BAföG
[..]
Mit der 3-jährigen Ausbildung zum Ergotherapeut haben Sie bereits den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
[..]
Die Ausbildung zum Altenpfleger war die zweite förderfähige Ausbildung. Das Bachelorstudium erfüllt daher die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Wir müssen Ihren Antrag aus Ausbildungsförderung leider ablehnen. "

Meine Frage an dieser Stelle: Ist dies rechtens?

Mein Rechtsverständnis an dieser Stelle ist folgendes bezogen auf § 7 Abs. 1 & 2 BAföG:
"Ausbildungsförderung wird [..] geleistet,"
"Für eine einzige weitere Ausbildung wird [..] geleistet,"
Da das Amt bislang keine Leistungen für meine vorherigen Ausbildungen geleistet hat ist hier keinerlei Anspruch aufgebraucht.

Ein anderes Beispiel wäre die Förderfähigkeit beim Kauf eines Lastenrads. Nur weil ich bereits im Förderungszeitraum ein Lastenrad erworben habe verfällt mein Anspruch auf Förderung nicht, sondern steht mir beim Kauf eines weiteren Lastenrads weiterhin für dieses zur Verfügung.

Daraus resultiert für mich ein klarer Widerspruch, den ich gegen das Amt einlegen sollte.

Sollten Sie Gerichtsurteile oder andere Hinweise in Bezug auf den Widerspruch haben, bin ich Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen,
M. Knappe

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Verwaltungsgerichte sind leider anderer Auffassung als Sie:

So führt das Bundesverwaltungsgericht aus (und bezeichnet es als ständige Rechtsprechung): „Auf die Mindestförderungszeit sind alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob […] die Ausbildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2018 Rn. 9 - 5 C 14.17).

Darauf verweist z. B. auch der Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 03.02.2021 Rn. 22 – 12 ZB 20.2912.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2023 | 14:37

Sehr geehrter Herr Vasel,

vielen Dank für Ihre Antwort. Jegliche Rechtsprechung der letzten 45 Jahre bezogen auf derlei Sachverhalte beziehen sich alle einzig und allein auf das Urt. v. 26.01.1978, Az.: BVerwG 5 C 30/75.

"Eine erste Ausbildung im Sinne des BAföG § 7 Abs. 1 kann auch eine Ausbildung sein, die vor Inkrafttreten des BAföG beendet worden ist."

Der Gesetzgeber hat es in über 45 Jahre nicht geschafft, einen solchen Passus in den Gesetzestext des BAföG einzubauen und alle Antragsteller mit ähnlichen Konstellationen werden abgewiesen wegen diesem Gerichtsurteil. Das zählt ja schon unter arglistige Täuschung. Ein Antragsteller durchforstet das Gesetz, nicht 45 Jahre alte Rechtsprechungen.

Anway - das Wort "kann" impliziert für mich, dass die alleinige Entscheidungsmacht über Förderung und Nichtförderung bei dem jeweiligen Sachbearbeiter liegt. Fraglich, ob das ursprünglich so angedacht war.

Da viele Urteile auf Basis dieses Urteils beruhen und vermutlich auch meine Sachbearbeiterin diese kennt, welche Vorgehensweise würden Sie mir an dieser Stelle empfehlen?

Beste Grüße,
Mike Knappe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2023 | 18:15

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich empfehle Ihnen, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, da ein weiteres Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid keine Erfolgsaussicht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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