Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Verwaltungsgerichte sind leider anderer Auffassung als Sie:
So führt das Bundesverwaltungsgericht aus (und bezeichnet es als ständige Rechtsprechung): „Auf die Mindestförderungszeit sind alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob […] die Ausbildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2018 Rn. 9 - 5 C 14.17).
Darauf verweist z. B. auch der Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 03.02.2021 Rn. 22 – 12 ZB 20.2912.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Jegliche Rechtsprechung der letzten 45 Jahre bezogen auf derlei Sachverhalte beziehen sich alle einzig und allein auf das Urt. v. 26.01.1978, Az.: BVerwG 5 C 30/75.
"Eine erste Ausbildung im Sinne des BAföG § 7 Abs. 1 kann auch eine Ausbildung sein, die vor Inkrafttreten des BAföG beendet worden ist."
Der Gesetzgeber hat es in über 45 Jahre nicht geschafft, einen solchen Passus in den Gesetzestext des BAföG einzubauen und alle Antragsteller mit ähnlichen Konstellationen werden abgewiesen wegen diesem Gerichtsurteil. Das zählt ja schon unter arglistige Täuschung. Ein Antragsteller durchforstet das Gesetz, nicht 45 Jahre alte Rechtsprechungen.
Anway - das Wort "kann" impliziert für mich, dass die alleinige Entscheidungsmacht über Förderung und Nichtförderung bei dem jeweiligen Sachbearbeiter liegt. Fraglich, ob das ursprünglich so angedacht war.
Da viele Urteile auf Basis dieses Urteils beruhen und vermutlich auch meine Sachbearbeiterin diese kennt, welche Vorgehensweise würden Sie mir an dieser Stelle empfehlen?
Beste Grüße,
Mike Knappe
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich empfehle Ihnen, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, da ein weiteres Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid keine Erfolgsaussicht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt