Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ist generell hinsichtlich der Frage wie lange die Leistungen geleistet werden, auf die Studiendauer abzustellen. Dabei ist gemäß §§ 15, 15a BAföG zunächst auf den Beginn der förderungsfähigen Ausbildung abzustellen, nicht auf den Antrag nach BAföG oder ob Leistungen überhaupt bezogen wurden.
Das Problem im Falle Ihrer Tochter ist aber nach dem bisherigen Vortrag von Ihnen nicht die Förderungshöchstdauer, sondern der zweimalige Wechsel des Studium. Dabei ist gesetzlich bestimmt, dass nach dem zweiten Wechsel BAföG - Leistungen nur noch als Darlehn gewährt werden. Dieses ist in § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAfög bestimmt.
Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit dem § 7 Abs. 3 BAföG gesehen werden. Nach § 7 BAföG werden abgebrochene Semester aus z.B. einem vorherigen Studium auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Ausnahmen für die Anrechnung sind in Abs. 3 geregelt. Hierbei wird ein sogenannter wichtiger Grund oder zwingender Grund für den Wechsel benötigt. Beim ersten Wechsel wird kraft Gesetz immer eine wichtiger Grund angenommen.
Beim zweiten Wechsel muss dieser wichtige oder zwingende Grund nachgewiesen werden. Ein Auszug aus den Verwaltungsrichtlinien erläutert dieses genauer:
"Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschl. der mit der Förderung verbundenen persönlichen
und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
7.3.9 : Wichtiger Grund für einen Abbruch oder Wechsel ist demnach z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder –ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession. Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann.
Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Ein unabweisbarer Grund ist in der Regel auch
anzunehmen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund."
(Auszug aus den Verwaltungsrichtlinien zum BAföG)
Eine weitere Förderung Ihrer Tochter nach dem BAföG kommt also nur in Betracht, wenn der Wechsel vor dem vierten Semester stattgefunden hat und ein wichtiger oder zwingender Grund für den Wechsel vorlag. Bei einem Wechsel nach dem vierten Semester muss ein zwingender Grund vorliegen. Dieses müssten Sie durch geeignete Nachweise entsprechend belegen.
Die Regelungen hier §§ 7, 15, 15a, 17 BAföG stellen dabei alle nicht auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen, oder auf den Antrag ab.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bitte beachten Sie, dass dieses Portal keine eingehende anwaltliche Rechtsberatung ersetzen kann. Es soll lediglich zunächst eine erste rechtliche Orientierung und Hilfestellung gegeben werden. Falls noch etwas unklar geblieben sein sollte, benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen