Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt hier auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an.
Grundsätzlich ist es zulässig, dass auch die Anwaltsgebühren in einen Vergleich aufgenommen werden.
Es ist auch zulässig, einen Vergleich in der Form zu schließen, dass bis zu einem bestimmen Zeitpunkt ein bestimmter Betrag zu zahlen ist und dann ein Restbetrag erlassen wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung wird dann aber der Gesamtbetrag zur Zahlung sofort fällig wird.
Es wird aber auf den genauen Wortlaut des Vergleiches ankommen.
Ich kann Ihnen daher anbieten, mir die Vereinbarung zu übermitteln, damit ich dann den Inhalt genauer überprüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Nachfrage: Wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist der Vergleich tatsächlich hinfällig, wenn ich den Anwalt der Gegenseite nicht bezahle, das kann doch nicht sein, oder?
Das sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe, das eine ist die Forderung des Anwalts und das andere ist der Vergleich an und für sich.
(Gerne übermittle ich Ihnen den Text, welche Kosten fallen dann aber an?)
Sehr geehrter Ratsuchender,
doch, es ist durchaus möglich, da Sie ja dann einen Teil des Vergleiches nicht eingehalten haben. Denn wenn Sie die Zahlung trotz der vorherigen Vereinbarung nicht zahlen, kann nicht nur ein Teil des Vergleiches Bestand haben.
Es sind auch nicht "zwei verschiedene Paar Schuhe", wenn der Vergleich diese Zahlungen umfasste.
Faxen Sie mir den Text einmal zu; hinsichtlich der weiteren Kosten werde ich Sie direkt anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle