Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Ich teile nach Ihrer Schilderung die Auffassung Ihrer Anwältin. Das Gericht hat offenbar unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entschieden.
Hierbei kommt es ganz entscheidend auf die Beibringung der Urkunde des Jugendamtes an. Überschlägig halte ich die Auffassung des Gerichtes für nicht abwegig – genau zu prüfen ist dies allerdings nur mit den Akten.
Im Kosten-Risiko-Verhältnis würde ich daher – wie die Kollegin auch – dazu tendieren, kein Rechtsmittel einzulegen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hierzu kann Ihnen Ihre Anwältin Auskunft geben. Diese wird die Kosten berechnen – fragen Sie direkt nach!
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steiniger,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da mich dieses Urteil in erhebliche finanzielle Probleme stürzt ist vielleicht nachvollziehbar, dass es mir schwer fällt, das Ganze einfach abzuhaken.
Ich habe die Urkunde 14 Tage VOR Einreichung der Klage errichtet.
Das Gesetz entzieht mir das Recht, die Urkunde selbst zu versenden -Überträgt diese einem Amt. Damit liegt es außerhalb meiner Handlungsvollmacht an der *Beibringung* der Urkunde mitzuwirken.
Der Beamtin war bekannt, dass der Versand umgehend notwendig ist, denn der Termin für die Errichtung verzögerte sich durch ihren Urlaub.
Ein Gericht bestraft mich dafür, dass ich davon ausging, dass Amt würde seine Pflicht der Versendung zeitnah erfüllt (Die Urkunde der Gegenseite brauchte 3 Tage von der Errichtung zu mir- mein Jugendamt benötigte 4 Wochen) und verwendet darüber hinaus in seiner Urteilsbegründung (offensichtlich ungeprüft) als falsch erklärte Angaben der Klägerin.
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, gibt es keine gesetzliche Grundlage für meine Schuld, das Urteil basiert auf der (gefühlsmäßigen) Beurteilung des Gerichts.
Gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen wird übereinstimmend als ohne Aussicht auf Erfolg eingestuft.
Besteht die Möglichkeit, wegen einer Pflicht-/ Fristverletzung Schadenersatz vom Jugendamt zu fordern oder die Forderungen auf andere Weise abzuwehren?
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihre Nachfrsge erst jetzt beantworte - ich war die vergangene Woche im Urlaub.
Letztendlich kommt es auf die Zustellung der Urkunde - zumindest für das Klagebegehren - an. Daher die letztendlich übereinstimmende Bewertung.
Für das Handeln des JA käme natürlich Amtshaftunf in Betracht - der Staat haftet für seine Bediensteten durchaus. Ob hier jedoch ein schuldhaftes Verhalten tatsächlich nachweisbar ist, halte ich für problematisch. Dies sollten Sie an Hand der konkreten Gegebenheiten nocheinmal mit der Kollegin vor Ort besprechen - wobei ich Ihnen auf den ersten Blick wenig Hoffnung machen möchte.
Trotzdem alles Gute!
RA Steininger