Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Unterhaltsrückstände sind auf das Kind übergegangen. Die Mutter hat keinen Anspruch mehr und kann nichts mehr geltend machen. Mit der Volljährigkeit des Kindes kann sie nicht mehr im eigenen Namen Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend machen, unabhängig davon ob sie verheiratet waren oder nicht.
Das Kind kann rückständigen Unterhalt einfordern, wenn dieser
- nicht verjährt(gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre) und nicht
- verwirkt ist.
Unterhaltsansprüche von Kindern gegen Eltern verjähren nicht, solange das Kind minderjährig ist (207 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn das Kind volljährig wird, allerdings dann nicht mit dem Ende des Jahres, sondern genau am Tag des 18. Geburtstages und endet am Tag vor dem 21. Geburtstag.
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen
Der BGH hat als Zeitmoment für die Verwirkung bereits eine Untätigkeit über einen Zeitraum von nur einem Jahr für ausreichend erachtet und klar gestellt, dass es für die Verwirkung keine Rolle spielt, ob titulierte oder nicht titulierte Unterhaltsansprüche angesprochen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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