Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltsschulden nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes

| 12. Februar 2014 15:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anne Schmidt-Fröhlich

Zusammenfassung

Muss ich Unterhaltsschulden für den Kindesunterhalt an die Mutter zahlen, wenn das Kind nun volljährig ist?

Nein. Mit der Volljährigkeit des Kindes gehen die Unterhaltsansprüche auf Ihr Kind über, dh nur dieses kann den rückständigen Unterhalt von Ihnen fordern.

Ich bin unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind, das bei der Mutter lebt. Die Kindesunterhaltsleistungen werden an die Mutter gezahlt. Wie werden Kindesunterhalts-Schulden aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gehandhabt, nachdem das Kind die Volljährigkeit erreicht hat? Ist dann immer noch die Mutter Gläubiger der Schulden (aus der Zeit der Minderjährigkeit) oder das volljährige Kind?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Unterhaltsrückstände sind auf das Kind übergegangen. Die Mutter hat keinen Anspruch mehr und kann nichts mehr geltend machen. Mit der Volljährigkeit des Kindes kann sie nicht mehr im eigenen Namen Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend machen, unabhängig davon ob sie verheiratet waren oder nicht.

Das Kind kann rückständigen Unterhalt einfordern, wenn dieser
- nicht verjährt(gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre) und nicht
- verwirkt ist.

Unterhaltsansprüche von Kindern gegen Eltern verjähren nicht, solange das Kind minderjährig ist (207 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn das Kind volljährig wird, allerdings dann nicht mit dem Ende des Jahres, sondern genau am Tag des 18. Geburtstages und endet am Tag vor dem 21. Geburtstag.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen

Der BGH hat als Zeitmoment für die Verwirkung bereits eine Untätigkeit über einen Zeitraum von nur einem Jahr für ausreichend erachtet und klar gestellt, dass es für die Verwirkung keine Rolle spielt, ob titulierte oder nicht titulierte Unterhaltsansprüche angesprochen sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 12. Februar 2014 | 16:37

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

schnelle und klare Beratung - perfekt!!

"