Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rein rechnerisch verbleiben dem Kindesvater nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten von 337,- EUR nur 1363,- EUR unterhaltsrelevantes Einkommen. Nach Abzug des sogenannten notwendigen Selbstbehaltes von 1.080,- EUR, verblieben daher nur etwa 283,- EUR für Unterhaltszwecke. Dieser Betrag wäre zwischen den drei minderjährigen Kinder aufzuteilen, so dass ein Betrag von 94,- EUR geschuldet wäre.
Ganz so simpel ist das Unterhaltsrecht allerdings leider nicht. Gegenüber minderjährigen Kinder besteht eine sogenannte "gesteigerte Erwerbspflicht". Es wäre daher zu prüfen, ob nicht weitere Nebeneinkünfte erzielt werden könnten. Das Familiengericht könnte auf diese Weise sogar fiktiv solche Nebeneinkünfte zurechnen und den Kindesvater so behandeln, als würde dieser etwa beispielsweise 300,- EUR mehr verdienen.
Auch wäre zu prüfen, ob die hohen Fahrtkosten reduziert werden können, etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Eine ganz konkrete Aussage über den geschuldetetn Unterhalt kann daher an dieser Stelle leider nicht gemacht werden.
Wird der Kindesvater auf den vollen Tabellenunterhalt ( derzeit 272,- EUR ) in Anspruch genommen, sollte er sich allerdings anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei bedarf stehe ich Ihnen auch für eine anwaltliche Vertretung gern zur Verfügung Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht