Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung sind Sie nicht leistungsfähig. Sie müssen daher keinen Unterhalt leisten, aber auf Nachfrage Ihre fehlende Leistungsfähigkeit nachweisen - dazu wird der Rentenbescheid ausreichen.
Eine Nachzahlung werden Sie nicht zu befürchten haben.
Anders kann es aussehen, wenn der Unterhalt tituliert ist - denn aus einem Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Ich vermute, dass hier eine unbefristete Titulierung durch Jugendamtsurkunde vorliegt, denn dies würde das Tätigwerden des Jugendamts (bei einem volljährigen Kind!) erklären.
Dann sollten Sie schnellstens die Abänderung des Titels beantragen, da sich Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben und die Tochter mittlerweile auch volljährig ist, also einen Anspruch auf Barunterhalt nun auch gegen die Mutter besteht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sie schreiben, ich soll schnellstens eine Abänderung der Titulierung des Unterhaltes gegen mich beantragen. Wo mache ich das? Beim Jugendamt, das kich angeschrieben hat?
Entweder dort, oder notfalls im Wege einer Abänderungsklage, die Sie beim Familiengericht einreichen müssten, vertreten durch einen Rechtsanwalt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine etwaige Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt