Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine dauerhafte Verwirkung sehe ich hier nicht, schon gar nicht dadurch, dass er mit seiner Freundin zusammenzieht.
Sie haben Recht: Solange er weder Schule noch Ausbildung absolviert hat, hatte er kleinen Unterhaltsanspruch. Mit der Wiederaufnahme der Schule setzt der Unterhaltsanspruch aber wieder ein.
Sie müssen ihm eine abgeschlossene Ausbildung ermöglichen. Die Tatsache, dass er zwei Jahre lang keine Ausbildung gemacht hat, ist nicht lange genug, als dass Sie sich nach der Rechtsprechung darauf verlassen durften, dass er Schule und Ausbildung endgültig aufgegeben hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
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