Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
da Ihr Sohn sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, gilt als Selbstbehalt gegenüber Ihrem Sohn hier der angemessene Eigenbedarf. Dieser beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 1.100,-- Euro.
Da Ihr Netto-Einkommen knapp 200,-- Euro darunter liegt, brauchen Sie nicht damit rechnen, Unterhalt für ihn zahlen zu müssen.
Mit "nicht getrennt lebender Ehegatte" ist nicht auch Ihr Lebenspartner gemeint, da dieser weder Ihnen noch Ihrem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig ist. Er braucht deshalb sein Einkommen nicht angeben.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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