Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt zunächst darauf an ob die Betreuungszeiten annähernd gleichwertig sind. Nur wenn der Kindesvater die Kinder wirklich jeden zweiten Tag vollständig betreut wäre dies gegeben. Nach ihren Angaben würde ich eher davon ausgehen, dass der Schwerpunkt der Betreuung bei ihnen liegt. Die Rechtsprechung geht davon aus dass nur bei einer an die an den Gleichwertigkeit von einem Wechselmodell auszugehen ist. In ihrem Fall wäre der Lebensmittelpunkt der Kinder in Ihrem Haushalt. Das würde heißen dass der Kindesvater Barunterhaltspflichtig ist.
Letztlich können Sie davon ausgehen dass im Falle einer streitigen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihnen zugesprochenen würde. Der Kindesvater kann nicht verlangen dass sie Vollzeit arbeiten und er die Kinder betreut. Der Kindesvater kann nicht verlangen dass sie Vollzeit arbeiten und er die Kinder betreut. Natürlich Müsste im Falle einer streitigen Auseinandersetzung das Familiengericht entscheiden bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Nach ihren Schilderungen können Sie davon ausgehen dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen würde.
Geht man von einer überwiegenden Betreuung durch sie aus ist nur der Vater Barunterhaltspflichtig. Auf ihr Vermögen käme es in diesem Falle nicht an. Nur wenn sie beide barunterhaltspflichtig sind, käme es auf ihr Vermögen an. Vermögen würde beim Unterhalt eine Rolle spielen weil die Erträgnisse wie Zinsen als Einkommen gerechnet werden. Der Vater ist grundsätzlich verpflichtet den Mindestunterhalt für die Kinder aufzubringen. Falls die Selbstständigkeit auf Dauer nicht genug Einkommen abwirft wäre er verpflichtet eine Angestelltentätigkeit aufzunehmen.
Es kommt ja auf die Details im Einzelfall an.
Den Mietvertrag für die ehemalige Ehewohnung müssen Sie gemeinsam kündigen. Im Innenverhältnis müssen Sie die Miete ab Auszug ihres Mannes alleine zahlen. Es spielt keine Rolle ob sie in einem Haus oder in getrennten Häusern leben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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