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Unterhaltsleistung

19. August 2015 22:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Unterhalt beim Wechselmodell.

Sehr geehrter Ratgeber,
ich habe die Frage, ob mir Unterhalt vom Kindesvater zusteht.
Unser Fall:
Nach einer sehr langen Trennungsphase (mit Mediation) lebe ich nun seit ca. einem Monat vom Kindesvater getrennt. Er wohnt in einer Wohnung über uns (was schwierig ist, denn es herrscht leider ein großer Unfriede und die getroffenen Vereinbarungen werden nicht eingehalten).
Seit vier Monaten leistet der Vater nur noch sehr geringe Zahlungen, ca. 150,- €/Monat für unsere beiden Kinder (5 und 8 Jahre). Er zahlt die Miete für seine Wohnung (50 m²) und ich zahle die Miete für die große, ehemals gemeinsame, Wohnung (85 m²). Im Mietvertrag dieser nun "meinen" Wohnung ist der Vater noch eingetragen. Die Kinder wohnen in meiner Wohnung, wechseln jedoch jeden zweiten Abend zum Vater zum gemeinsamen Abendessen, etc. Die Betreuung am Wochenende teilen wir uns. Die Kinderzimmer sind in meiner Wohnung, ebenso gehört der Garten als wichtiger Lebensmittelpunkt zu meiner Wohnung. Die Kleidung, Schulsachen, etc. besorge ich. Für die Betreuung bin ich hauptsächlich zuständig, da ich nur 15 Std./Wo. arbeite (fest angestellt, 950,- € netto). Ich sorge mich seit jeher um die Termine, Schulaufgaben und den Alltag der Kinder. Ich kümmere mich jeden Nachmittag nach der Schule/Kindergarten alleine um sie. Der Kindesvater ist selbstständig (Vollzeit) und verdient z.Z. recht wenig, bzw. unregelmäßig. Er kann gar nicht mehr zahlen. Die Kosten, die ich nun unvorhergesehen tragen muss bestreite ich aus meinen Ersparnissen, bzw. erhalte Zuwendungen von meinen Eltern. Ich bin relativ vermögend und sehr bescheiden. Kleidung und Spielsachen bekomme ich in gebrauchtem Zustand.
Nun meine Frage: Ist der Vater unterhaltspflichtig? Er argumentiert, dass er ebenfalls zur Hälfte für die Kinder sorgt (Wechselmodell) und ich ja auch voll arbeiten könnte. Wenn die Einkommen gegeneinander aufgerechnet werden, werden dann auch Einnahmen aus Kapitalvermögen hinzugerechnet? Ist es von Bedeutung, dass wir ja noch in einem gemeinsamen (Mehrfamilien-) Haus wohnen? Wie verhält es sich mit dem gemeinsamen Mietvertrag? Muss ich (und wie kann ich?) bezeugen, dass ich maßgeblich für den Unterhalt und die Betreuung der Kinder zuständig bin?
Kann der Kindesvater einfach fordern das bisherige Modell umzukehren (ich arbeite voll und er sorgt sich nachmittags um die Kinder)?
Ich möchte auf jeden Fall verhindern, dass die Kinder in einen Sorgerechtsprozess verwickelt werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort und ganz freundliche Grüße.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es kommt zunächst darauf an ob die Betreuungszeiten annähernd gleichwertig sind. Nur wenn der Kindesvater die Kinder wirklich jeden zweiten Tag vollständig betreut wäre dies gegeben. Nach ihren Angaben würde ich eher davon ausgehen, dass der Schwerpunkt der Betreuung bei ihnen liegt. Die Rechtsprechung geht davon aus dass nur bei einer an die an den Gleichwertigkeit von einem Wechselmodell auszugehen ist. In ihrem Fall wäre der Lebensmittelpunkt der Kinder in Ihrem Haushalt. Das würde heißen dass der Kindesvater Barunterhaltspflichtig ist.
Letztlich können Sie davon ausgehen dass im Falle einer streitigen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihnen zugesprochenen würde. Der Kindesvater kann nicht verlangen dass sie Vollzeit arbeiten und er die Kinder betreut. Der Kindesvater kann nicht verlangen dass sie Vollzeit arbeiten und er die Kinder betreut. Natürlich Müsste im Falle einer streitigen Auseinandersetzung das Familiengericht entscheiden bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Nach ihren Schilderungen können Sie davon ausgehen dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen würde.

Geht man von einer überwiegenden Betreuung durch sie aus ist nur der Vater Barunterhaltspflichtig. Auf ihr Vermögen käme es in diesem Falle nicht an. Nur wenn sie beide barunterhaltspflichtig sind, käme es auf ihr Vermögen an. Vermögen würde beim Unterhalt eine Rolle spielen weil die Erträgnisse wie Zinsen als Einkommen gerechnet werden. Der Vater ist grundsätzlich verpflichtet den Mindestunterhalt für die Kinder aufzubringen. Falls die Selbstständigkeit auf Dauer nicht genug Einkommen abwirft wäre er verpflichtet eine Angestelltentätigkeit aufzunehmen.

Es kommt ja auf die Details im Einzelfall an.

Den Mietvertrag für die ehemalige Ehewohnung müssen Sie gemeinsam kündigen. Im Innenverhältnis müssen Sie die Miete ab Auszug ihres Mannes alleine zahlen. Es spielt keine Rolle ob sie in einem Haus oder in getrennten Häusern leben.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht



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