Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Sohn sollte trotz dieser telefonischen Auskunft einen Antrag auf BAföG stellen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass in solchen Fällen der Anspruch auf BAföG entfällt oder dass für den unbekannten Elternteil dann ein fiktives Einkommen anzurechnen ist.
Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 2 a BAföG</a> bleibt Einkommen der Eltern vielmehr ausdrücklich außer Betracht, wenn deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Dies wird erst recht auch dann gelten müssen, wenn kein Vater im rechtlichen Sinne vorhanden ist, weil der leibliche Vater unbekannt ist.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 13.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Das BAföG-Amt hat sich nun geledet und verlangt die Unterlagen des leiblichen Vaters meines Sohnes. Der Hinweis zu Ihrer Antwort wurde mit "...das ist großer Quatsch" abgetan da es sich bei diesem § um Elternunabhängiges BAföG handelt und nicht um ein Schüler-BAföG. Nun soll ich eine eidesstattliche Versicherung unterschreiben, ebenso mein Sohn. Dies ist in sofern kein Problem, da der Vater tatsächlich unbekannt ist. Kann denn das Amt tatsächlich das BAföG verweigern. Sollte dies so sein, so muß mein Sohn seine Lehre abbrechen da ich die Unterhaltskosten sowie Unterkunftskosten nicht leisten kann.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn die sonstigen Voraussetzungen für das BAföG erfüllt sind, kann das Amt es selbstverständlich nicht deswegen verweigern, indem es für den nicht bekannten Vater einfach ein fiktives Einkommen anrechnet. Ihr Sohn sollte ausdrücklich beantragen, dass BAföG nur unter Anrechnung Ihres eigenen Einkommens geleistet wird und hilfsweise auch einen Antrag auf Vorausleistung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__36.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 36 BAföG</a> stellen. Bei einem Ablehnungsbescheid sollte Ihr Sohn innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen. Bei niedrigem Einkommen kann beim Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragt werden. Wenn Ihr Sohn damit einen Anwalt vor Ort aufsucht, beträgt der Eigenanteil für die Beratung/außergerichtliche Vertretung max. 10,-- Euro.
Das Amt hätte übrigens gut daran getan, vor seiner Aussage einmal einen Blick in das Gesetz zu werfen. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__11.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 11 BAföG</a> ist eine zentrale Vorschrift, die allgemein den Umfang der Ausbildungsförderung regelt und in Abs. 2 a eine Ausnahmeregelung für eine eltern(-teil)unabhängige Förderung auch für das Schüler-BAföG enthält.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin