Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich stellen unterlassene Erwerbstätigkeitsbemühungen des Unterhaltsberechtigten eine objektive Obliegenheitsverletzung dar, die mit der Anrechnung eines fiktiven Einkommens sanktioniert werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine reale Beschäftigungschance besteht. Nach Ihren Angaben ist dies, zumindest nach dem Stellenangebot aus Ihrem Bekanntenkreis der Fall. Die Berechnung des fiktiven Einkommens richtet sich dabei nach den tatsächlichen Einkommensmöglichkeiten durch eine zumutbare Tätigkeit.
Dabei muss Ihre geschiedene Ehefrau die Voraussetzungen Ihrer (teilweisen) Bedürftigkeit darlegen und gegebenenfalls Beweisen. D.h. dass es ihr obliegt, darzulegen, dass es ihr trotz hinreichender und ernsthafter Bemühungen nicht gelungen war, eine angemessene und besser bezahlte Erwerbstätigkeit zu finden.
Bezüglich der genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse steht Ihnen gegen Ihre Exfrau zudem ein umfassender Auskunfts- und Beleganspruch zu. Neben der Vorlage von Lohnsteuerkarten und Gehaltsabrechnungen könne sie insbesondere auch eine so genannte Negativerklärung des Arbeitgebers fordern. D.h. eine Erklärung dahingehend, dass andere als die angegebenen Einkünfte nicht erzielt wurden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich bei Unterhaltsfragen um ein äußerst komplexes Rechtsgebiet handelt und für die genaue Beantwortung von Fragen die genaue Kenntnis des Einzelfalles unerlässlich ist. Entsprechend kann es sich bei den Ausführungen nur um eine erste Orientierung handeln. In Ihrer Frage erwähnen sie, dass es ihrer früheren Ehefrau um Unterhaltszahlungen aufgrund einer Kindesbetreuung geht. Es wäre somit zuerst zu prüfen, ob Ihrer Exfrau derzeit überhaupt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dafür sind genaue Informationen über die Anzahl, das Alter und die Ausbildung der (gemeinsamen) Kinder erforderlich. Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit können zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung führen. Hierfür wiederum sind die genaue Kenntnis der jeweiligen Einkommen sowie die Berechnung der exakten Unterhaltshöhe erforderlich.
Für eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage kann ich Ihnen deshalb nur empfehlen, einen Kollegen vor Ort mit der Prüfung der Sachlage zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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