Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltsbetrug ?

15. Dezember 2005 14:54 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Zusammenfassung

Kann ich meine Ex-Frau und ihren Anwalt anzeigen, weil sie bei der Unterhaltsverhandlung falsche Angaben gemacht haben?

Parteien müssen im Zivilprozess wahrheitsgemäß über ihre Umstände berichten. Wenn Ihre Ex-Frau vor der Verhandlung gearbeitet hat und dies verschwiegen wurde, könnte ein Betrug vorliegen. Eine Anzeige bei der Anwaltskammer oder wegen Betrugs sollten Sie nur in Betracht ziehen, wenn Sie sicher sind, dass falsche Angaben gemacht wurden. Sonst laufen Sie Gefahr sich selbst strafbar zu machen.

Guten Tag,
ich möchte folgendes wissen.

Zunächst schildere ich Ihnen meinen Fall/Problem:

Ich bin seit Januar 2005 von meiner Frau getrent lebend.
Bis zum Unterhaltstermin wurde kein Unterhalt bezahlt.
Der Gerichtstermin war mitte November und der Unterhalt wäre ab Mai berechnet worden.

Bei diesem Gerichtstermin wurde meine Frau gefragt, was sie jetzt arbeiten würde. Darauf antwortete sie, daß sie keine Arbeit hat, seit kurzem arbeitslos gemeldet ist und auch bei dieser Marktlage auch keine Aussicht hat, daß sie bald einen Job bekommen würde.

Daraufhin hat der Richter eine Zahl (monatliche Unterhaltszahlung) in den Raum gestellt und es wurde rege darüber diskutiert. Am Ende hatte man sich auf eine relativ geringe Einmalzahlung von mehreren tausend Euros geeinigt. Zunächst erschien mir das als ein gutes Urteil für mich, da auch der nacheheliche Unterhalt damit abgegolten war.

Mittlerweile habe ich erfahren, daß sie vermutlich schon Wochen vor der Verhandlung eine Arbeit gehabt hat und deshalb mal schnell das Geld eingesackt hat, bevor sie nur einen sehr geringen oder gar keinen monatl. Unterhalt bekommen hätte.

Woher ich das weiß, daß sie gearbeitet hat? Ganz einfach, der Postbote hatte mir erzählt, dass sie Briefe und Packete in einem Büro entgegennimmt und dafür unterschreibt. Und man mag es nicht glauben, sie arbeitet bei ihrem eigenen Anwalt, der angeblich nicht nur e i n Auge auf sie geworfen hat.

Jetzt fühle ich mich natürlich betrogen. Haben beide, Anwalt und meine Frau nicht eine Falschaussage und Unterhaltsbetrug begangen? Vielleicht ist das auch usus, also gang und gebe vor Gericht.

Was würden Sie mir raten? Eine Anzeige wegen Betrugs und Falschaussage, oder Anzeige bei der Anwaltskammer. Rückklagen des gezahlten Geldes, oder einfach abhaken und alles vergessen? Welche Rechte und Möglichkeiten habe ich.
Mein Anwalt hat mir zunächst geraten Ruhe zu bewahren und erst den Zugewinnausgleich abzuwarten.

Ich möchte aber auch nicht, daß der Betrug einfach so durchgeht, bloß weil da mehr ist als ein Anwalt-Clientenverhältnis.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Das ist natürlich „ein starkes Stück“, von dem Sie hier berichten.

1. Grundsätzlich gilt nach § 138 Abs. 1 ZPO , dass die Parteien im Zivilprozess wahrheitsgemäß und vollständig über tatsächliche Umstände zu berichten haben. Auf Befragen des Gerichts gilt diese Pflicht auch für den Rechtsanwalt.

Sollte Ihre Exfrau also bereits vor der Gerichtsverhandlung diesen „Job“ gehabt haben und für Ihre Tätigkeit auch Geld bekommen haben, so hat sie (und ihr Anwalt auch) das Gericht über die wahren Umstände getäuscht. Falls das Gericht den falschen Umstand, dass Ihre Exfrau über kein Einkommen verfügt, bei der Höhe seines Vergleichsvorschlag berücksichtigt hat, kann jedenfalls ein versuchter Betrug vorliegen. (Ein Versuch wäre es dann, wenn Sie bisher auf diesen Vergleich noch nicht gezahlt haben. Haben Sie bereits gezahlt, dann ist der Betrug beendet.) Wie gesagt, entscheidend ist aber gerade, dass Ihre Exfrau Geld für Ihre Tätigkeit bekommen hat.

Eine falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB ) und dergleichen liegt nicht vor, da Ihre Exfrau und auch der Anwalt vor Gericht nicht als Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben, sondern als Partei bzw. Parteivertreter.

2. Eine Rückzahlung des Vergleichsbetrages kommt dann in Betracht, wenn Sie den Vergleich erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Für die Erklärung der Anfechtung haben Sie nach § 124 BGB ein Jahr ab Kenntnis der Täuschungshandlung (Tag der Gerichtsverhandlung) Zeit.

Beachten Sie aber bitte: Sie müssen nachweisen, dass die Angaben Ihrer Exfrau in dem Prozesstermin falsch gewesen sind, Sie also wirklich über mehr Einkommen verfügt hat, als angegeben. Das ist nicht schon allein dadurch bewiesen, dass Sie in dem Büro des Anwalts die Post angenommen hat. Dies kann u.U. auch nur eine „Gefälligkeit“ gewesen sein.

Von einer Nachricht/Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer würde ich ebenfalls solange absehen, bis Sie sicher sein können, dass die Angaben in dem Zivilprozess erwiesenermaßen falsch gewesen sind. Solange laufen Sie Gefahr, bei Behaupten bzw. Verbreiten der nicht erweislich wahren Tatsache, sich selbst strafbar nach § 186 StGB („Üble Nachrede“) zu machen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meiner Antwort geholfen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER