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Unterhaltsberechtig trotz Stellung des Wohnraumes?

| 23. Mai 2012 23:03 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrtes Anwaltsteam, Ich habe eine Frage:

Meine Eltern meinen, dass sie mir keinen Unterhalt zahlen müssten, da sie mir einen abgeschlossenen Wohnraum zur Verfügung stellen in Form einer Einliegerwohnung. Ich bin Studentin im ersten Studium.

Der Grund wieso ich ausziehen möchte ist, dass ich Asthmatikerin bin und gegen Katzen allergisch bin und meine Mutter sich nun gegen meinen Willen die dritte Katze angeschafft hat. Des Weiteren meinten sie, dass dies kein Grund für einen Auszug wäre, da ich einen Hund habe und somit auf Wohnungen angewiesen bin, wo Haustiere erlaubt sind. Sprich: Ich kann auch nicht bestimmen, ob der unter oder über mir eine Katze hat.
Nun frage ich mich, ob dies stimmt. Die Wohnung ist zwar offiziell ein abgeschlossener Wohnraum, die Katzen rennen trotzdem überall rum.
Einen Zettel zur Unterhaltsbestätigung haben sie schon unterschrieben trotz alldem. Gildet der rechtskräftig?
Vielen Danke!

Sehr geehrte Fragende,

prinzipiell sind Ihre Eltern Ihnen gegenüber dann unterhaltspflichtig, wenn es sich bei Ihrem Studium um eine Erstausbildung handelt (auch wenn nicht, gibt es u.U. Sonderfälle).

Ihre Eltern können dabei bestimmen, ob sie diesen Unterhalt in Geld oder Naturalleistungen erbringen, d.h. also z.B. in Kost und Logis.
Hier ist allerdings auf Ihre Belange Rücksicht zu nehmen.

Ein Leben zu Hause ist aus gesundheitlichen Gründen nunmehr nicht mehr möglich.
Hier sollten Sie ein Attest vorlegen können.

Sie haben dann in der neuen Wohnung einen Bedarf von 670,-- EUR.
Wenn Sie also die Gründe für den Auszug belegen können, dann steht Ihnen Barunterhalt zu.

Sofern ein Titel (vollstreckbare Urkunde vom Jugendamt, Notar etc.) besteht, können Sie direkt hieraus ggf. vollstrecken.

Sollte das nicht so sein, können Sie jederzeit eine Unterhaltsklage erheben.

Hier würde der Anwalt i.d.R. vom Staat bezahlt werden (Verfahrenskostenhilfe).

Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen eines gesonderten Auftrages diesbezüglich weiter.

Nutzen Sie sehr gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich verbleibe bis dahin





Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2012 | 23:40

Ein Attest kann ich erbringen.

Nur was ist mit dem Hund. Ist es ein Argument zu sagen, dass ich dann nur in Wohnungen kann in denen Haustiere erlaubt sind und ich daher dann genauso mit Katzen in Berührung komme, wie wenn ich in der Einliegerwohnung der Eltern wohne?


Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2012 | 23:56

Ich sag mal so: in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus laufen i.d.R. die Katzen nicht in fremde Wohnungen. Das ist anders, als wenn Sie eine Einliegerwohnung im Haus der Eltern haben. Dann kennt die Katze sie und wird sie als "Familienmitglied" behandeln und sich genauso bei Ihnen z.B. auf den Balkonmöbeln aufhalten.

Zudem könnten Sie in einer Mietwohnung den Vermieter genau nach Katzen bei den Nachbarn befragen und sich so gezielt eine Wohnung aussuchen, wo z.B. die Nachbarn nur einen Hund halten. Dass da nicht irgendwann ein Katzenbesitzer einzieht, kann natürlich nicht verhindert werden, aber dann könnten Sie z.B. umziehen. Ich denke, so könnte man argumentieren.

Letztendlich wird es auf die Argumentation im Einzelfall ankommen, mit der man dann ggf. das Gericht überzeugen müsste. Aber das ist unser täglich Brot ;-)

Viele Grüße Dr. C. Seiter

Bewertung des Fragestellers 25. Mai 2012 | 08:09

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