Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Berechnung des Anwalts entspricht der gängigen Rechtsprechung. Wer einen Firmenwagen kostenfrei nutzen kann, spart sich die Kosten, die ein eigenes Fahrzeug privat verursachen würde. Darum hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass gegen die Übernahme der steuerlichen Bewertung auch für den Unterhaltsanspruch nichts einzuwenden ist.
Wenn im Einzelfall ein sehr repräsentatives und damit teures Fahrzeug vom Arbeitgeber vorgegeben wird, kann in der Höhe des zuzurechnenden Betrages im Einzelfall nach unten abgewichen werden, wobei ein Betrag von 250 €, der hinzugerechnet wird, nach meiner Erfahrung das absolute Minimum (z. B. bei geringem Einkommen und hohen Unterhaltspflichten) ist. Selbst wenn Sie sich darauf berufen würden, dass hier ein zu hoher Betrag angesetzt wurde, müssten Sie einen Betrag von über 200 € herunterhandeln, um in eine geringere Unterhaltsgruppe zu rutschen (bis 2700 €).
Bei der Frage, mit welchem Wert genau der Firmenwagen anzusetzen ist, also ob die steuerrechtlich Bewertung übernommen oder abgeändert wird, kommt es auf den jeweiligen Richter an. Im Regelfall, auch wegen der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, machen sich die Richter eher nicht die Mühe, eine eigenen Berechnung vorzunehmen.
Die Höherstufung ergibt sich aus dem Begleittext zur Düsseldorfer Tabelle. In Anmerkung 1 wird darauf hingewiesen, dass sich die Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte bezieht und dass bei einer größeren oder geringeren Zahl von Berechtigten eine Höher- bzw. Herabgruppierung vorzunehmen ist.
Es tut mir leid, dass Ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft erteilen, kann, aber im Ergebnis schätze ich Ihr Prozessrisiko, wenn Sie sich gegen den errechneten Unterhalt wehren, als verhältnismäßig hoch ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin