Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Zugewinnausgleich:
Wenn Sie im Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben, so bedeutet dies dass Sie keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich haben. Beim Zugewinnausgleich wird das jeweils in der Ehe erwirtschaftete Vermögen der Eheleute miteinander verglichen. Übersteigt der Zugewinn (Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt) des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, § 1378 BGB (Zugewinnausgleich). Diesen Ausgleich haben Sie durch Ehevertrag ausgeschlossen. Dass Sie den Haushalt geführt und sich um die Kinder gekümmert haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
2. Unterhalt:
Allerdings schließt die Vereinbarung der Gütertrennung nicht den Trennungsunterhalt oder den nachehelichen Unterhalt aus. Diesen haben Sie nur ausgeschlossen, wenn Sie dies ausdrücklich auch im Ehevertrag vereinbart haben.
Nach Ihrer Schilderung ist dies nicht der Fall, so dass die Aussage Ihres Ehemannes, keinen Unterhalt zu schulden, voraussichtlich nicht richtig ist.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, während Sie getrennt leben, § 1361 BGB. Sie können daher angemessenen Trennungsunterhalt verlangen, der sich nach Ihren Lebensverhältnissen in der Ehe und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen richtet. Da Ihr Ehemann der Hauptverdiener ist und Sie Ihren Lebensstandard wahrscheinlich nicht annähernd alleine erhalten können, wäre die Ihnen zustehende Unterhaltsforderung nicht unerheblich.
Nach der Scheidung besteht weiter eine Unterhaltsverpflichtung Ihres Mannes. Allerdings gilt der Grundsatz, dass Sie eingenverantwortlich für Ihren Unterhalt zu sorgen haben und eine angemessene Tätigkeit ausführen müssen, § 1569 BGB.
In Betracht kommt daher insbesondere Unterhalt bei Erwerbslosigkeit bzw. ein Aufstockungsunterhalt, § 1573 BGB, Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen oder aus Billigkeitsgründen, §§ 1572, 1576 BGB. Das Maß der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich auch hier aus den ehelichen Lebensverhältnissen.
3. Versorgungsausgleich:
Weiterhin schließt die Gütertrennung nicht auch einen Versorgungsausgleich aus. Dies bedarf auch einer ausdrücklichen Vereinbarung. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt werden. Hat Ihr Ehemann gut verdient und dementsprechend Rentenanwartschaften erworben, sind diese auszugleichen.
Sie sehen also, dass Sie nach einer Trennung nicht mittelos sein werden. Sie sollten sich nicht einschüchtern lassen.
Sie sollten überlegen, ob Sie sich unter Vorlage Ihres Ehevertrages vor Ort persönlich beraten lassen. Der Anwalt sollte die notwendige Verschwiegenheit haben, so dass Ihr Ehemann von der Beratung nichts erfährt (keine Post, keine Anrufe vom Anwalt…). Einen solchen Wunsch sollten Sie vorsichtshalber aber auch ausdrücklich äußern.
In einem persönlichen Gespräch kann Ihr Ehevertrag dahin gehend überprüft werden, ob Sie evtl. doch Unterhaltsforderungen oder den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Sollte dies der Fall sein, müsste überlegt werden, ob der komplette Ausschluss sittenwidrig war, angesichts dessen, dass Sie zur Zeit der Eheschließung/Abschluss des Ehevertrages bereits schwanger gewesen sein könnten. Auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse könnten aufgeklärt werden. Auf diese Weise kann die Höhe des Ihnen zustehenden Trennungsunterhaltes bestimmt werden. Danach können Sie überlegen, ob Sie sich eine eigene Wohnung suchen und ausziehen wollen.
Ich hoffe, ich konnte Sie mit meinen Ausführungen ein wenig beruhigen und Ihnen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)